Gewerbeanmeldung

Auch: Gewerbeanzeige

Die Gewerbeanmeldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige, mit der jeder, der ein selbstständiges Gewerbe beginnt, dies dem zuständigen Gewerbeamt (meist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung) mitteilt. Für angehende Immobilienmakler ist sie der erste formale Schritt zur Aufnahme der Tätigkeit – zusätzlich zur besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO.

Ausführliche Erklärung

Nach § 14 GewO ist jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für Makler gilt eine Besonderheit: Da die Maklertätigkeit erlaubnispflichtig nach § 34c GewO ist, muss zusätzlich zur einfachen Gewerbeanmeldung die entsprechende Erlaubnis beantragt und erteilt werden, bevor die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen werden darf.

Im Anmeldeformular werden unter anderem angegeben:

  • Art des Gewerbes (hier: Immobilienmakler, ggf. zusätzlich Darlehensvermittlung, Bauträgertätigkeit),
  • Beginn der Tätigkeit,
  • Betriebsstätte/Anschrift,
  • Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen (bei Gesellschaften),
  • Angaben zur Person bzw. den Geschäftsführern.

Nach Eingang der Anmeldung stellt die Behörde eine Empfangsbestätigung aus (umgangssprachlich oft "Gewerbeschein" genannt, siehe eigener Eintrag), die den Erhalt der Anzeige bestätigt – dies ist jedoch keine behördliche Erlaubnis, sondern lediglich eine formale Quittung. Das Gewerbeamt informiert automatisch weitere Stellen (Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft, teils Handwerkskammer), sodass sich daran unter anderem die steuerliche Erfassung und die IHK-Mitgliedschaft anschließen.

Für Makler besonders wichtig: Ohne die zusätzliche Erlaubnis nach § 34c GewO darf trotz erfolgter Gewerbeanmeldung keine Maklertätigkeit ausgeübt werden – wer dennoch tätig wird, handelt ordnungswidrig und riskiert Bußgeld sowie Gewerbeuntersagung.

Beispiel aus der Praxis

Eine angehende Maklerin meldet ihr Gewerbe "Vermittlung von Immobilien" beim örtlichen Gewerbeamt an, erhält die Empfangsbestätigung und beantragt parallel die Erlaubnis nach § 34c GewO. Erst nach Erteilung der Erlaubnisurkunde nimmt sie ihre Tätigkeit tatsächlich auf.

Rechtsgrundlage

  • § 14 GewO – Grundpflicht zur Anzeige des Gewerbebeginns.
  • § 34c GewO – Zusätzliche Erlaubnispflicht für die Maklertätigkeit, die über die reine Gewerbeanmeldung hinausgeht.

Verwandte Begriffe