§34c GewO
Auch: Gewerbeerlaubnis §34c · Gewerbeordnung §34c · Maklererlaubnis · § 34c GewO
§ 34c der Gewerbeordnung (GewO) regelt, dass wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden will, zuvor eine behördliche Erlaubnis benötigt. Ohne diese sogenannte Maklererlaubnis darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Ausführliche Erklärung
§ 34c GewO ist die zentrale berufsrechtliche Zugangsschranke für den Maklerberuf in Deutschland und für jeden angehenden Makler der erste rechtliche Schritt vor Geschäftsaufnahme:
- Erfasste Tätigkeiten: § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO erfasst vier Tätigkeitsfelder: Nr. 1 Immobilienmakler (Vermittlung/Nachweis von Grundstücken, Wohn- und gewerblichen Räumen), Nr. 2 Bauträger, Nr. 3 Baubetreuer, Nr. 4 Wohnimmobilienverwalter (WEG- und Mietverwaltung).
- Erteilungsvoraussetzungen: Die zuständige Behörde (i. d. R. Gewerbeamt/IHK-nahe Stelle) prüft persönliche Zuverlässigkeit (u. a. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, keine laufenden Insolvenzverfahren) sowie geordnete Vermögensverhältnisse (Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, ggf. Bonitätsnachweis).
- Kein Sachkundenachweis für Makler: Anders als oft angenommen, verlangt § 34c GewO für reine Immobilienmakler keine Fachkundeprüfung – anders als etwa bei Versicherungsmaklern (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittlern (§ 34f GewO). Für Wohnimmobilienverwalter (Nr. 4) gilt hingegen zusätzlich eine Sachkundepflicht.
- Fortbildungspflicht (§ 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV): Bislang mussten Erlaubnisinhaber und maßgeblich mitwirkende Beschäftigte alle drei Jahre mindestens 20 Stunden Fortbildung nachweisen (bei Doppeltätigkeit als Makler und Verwalter 40 Stunden). Ein 2026 vom Bundestag beschlossenes Bürokratieentlastungsgesetz sieht die Abschaffung der Fortbildungspflicht für Immobilienmakler vor (für Wohnimmobilienverwalter soll sie bestehen bleiben); der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat stand zum Redaktionsschluss noch aus – Makler sollten den aktuellen Stand bei ihrer zuständigen IHK prüfen.
- Zusammenspiel mit der MaBV: Wer eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt, unterliegt zusätzlich den laufenden Berufspflichten der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), etwa zu Vermögensverwaltung, Buchführung und Informationspflichten.
- Sanktionen: Die gewerbsmäßige Tätigkeit ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld sowie Gewerbeuntersagung geahndet werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Existenzgründerin möchte ein Maklerbüro eröffnen. Sie beantragt bei ihrem zuständigen Gewerbeamt die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO, legt ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor und erhält nach positiver Prüfung ihre Gewerbeerlaubnis – erst danach darf sie offiziell als Immobilienmaklerin tätig werden.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 1 GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.
- § 34c Abs. 2, 2a GewO – Versagungsgründe und (bislang) Fortbildungspflicht.
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – Konkretisierende Berufspflichten für Erlaubnisinhaber.