§34c GewO-Erlaubnis
Auch: Maklererlaubnis · Erlaubnis nach § 34c GewO · Maklerlizenz
Wer gewerbsmäßig Immobilien vermitteln, verwalten oder als Darlehensmakler tätig werden möchte, benötigt zuvor eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde nach § 34c Gewerbeordnung. Ohne diese Erlaubnis ist die Ausübung der Maklertätigkeit illegal und kann mit Bußgeld oder Gewerbeuntersagung geahndet werden.
Ausführliche Erklärung
§ 34c GewO regelt die Erlaubnispflicht für verschiedene Immobilien- und Finanzdienstleistungsberufe:
- Immobilienmakler (Vermittlung von Grundstücken, Wohnräumen, gewerblichen Räumen),
- Darlehensvermittler in Bezug auf Immobiliendarlehen,
- Verwalter von Wohnungseigentum (WEG-Verwalter) und Mietwohnungsverwalter (seit 2018 ebenfalls erlaubnispflichtig).
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers (keine einschlägigen Vorstrafen, keine ungeordneten Vermögensverhältnisse) – nachzuweisen durch Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug.
- Geordnete Vermögensverhältnisse (kein laufendes Insolvenzverfahren, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis).
- Bei Immobilienmaklern keine verpflichtende Sachkundeprüfung (anders als bei Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittlern nach § 34d/§ 34f GewO) – die Erlaubnis ist insoweit "leichter" zu erhalten, was in der Berufspraxis häufig kritisiert wird.
- Bei WEG- und Mietwohnungsverwaltern gilt zusätzlich eine Fortbildungspflicht (20 Stunden innerhalb von drei Jahren, § 34c Abs. 2a GewO).
- Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für Immobilienmakler selbst keine gesetzliche Pflicht (anders als für Verwalter, für die sie seit 2018 verpflichtend ist), wird aber von Berufsverbänden dringend empfohlen und ist bei vielen Kammern/Verbänden Aufnahmevoraussetzung.
Zuständige Behörde: Je nach Bundesland das Gewerbeamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine andere von der Landesregierung bestimmte Stelle.
Folgen fehlender Erlaubnis: Wer ohne Erlaubnis nach § 34c GewO gewerbsmäßig als Makler tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 144 GewO), die mit Bußgeld geahndet werden kann; zudem drohen zivilrechtliche Risiken, da Verträge unter Umständen als sittenwidrig oder die Tätigkeit als unlauter eingestuft werden können. Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs ohne Erlaubnis behördlich untersagt werden.
Praxisrelevanz: Die Erlaubnis ist personen- und tätigkeitsbezogen und muss bei jeder neuen Niederlassung bzw. bei Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit (Makler, Verwalter) gesondert erteilt bzw. erweitert werden. Sie ist unbefristet gültig, solange die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen fortbestehen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Existenzgründerin möchte ein Maklerbüro eröffnen. Bevor sie Kunden akquirieren darf, muss sie beim zuständigen Gewerbeamt die Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen und dafür Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug sowie eine Erklärung zu ihren Vermögensverhältnissen vorlegen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf sie gewerbsmäßig als Immobilienmaklerin tätig werden.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Darlehensvermittler und Verwalter; Voraussetzungen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
- § 15 Abs. 2 GewO – Untersagung der Fortsetzung des Gewerbebetriebs ohne erforderliche Erlaubnis.
- MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) – ergänzende Pflichten für erlaubnispflichtige Makler, u. a. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten.