§34i-GewO-Erlaubnis

Auch: Erlaubnis Immobiliardarlehensvermittlung · Immobiliardarlehensvermittler-Erlaubnis

Die §34i-GewO-Erlaubnis ist die gewerberechtliche Zulassung, die jeder benötigt, der gewerbsmäßig Verbraucher bei der Aufnahme von Immobiliardarlehen (Baufinanzierungen) berät oder solche Darlehen vermittelt. Sie wird von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt.

Ausführliche Erklärung

Seit Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie im März 2016 ist die Vermittlung und Beratung zu Immobiliardarlehen erlaubnispflichtig. Für Makler, die ihren Kunden zusätzlich zur Objektvermittlung auch bei der Finanzierung aktiv zur Seite stehen (Finanzierungslotse), ist diese Erlaubnis Grundvoraussetzung.

Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34i GewO:

  • Zuverlässigkeit: kein Eintrag im Gewerbezentralregister, der gegen die Eignung spricht.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: kein laufendes Insolvenzverfahren, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis.
  • Sachkundenachweis: in der Regel durch eine IHK-Sachkundeprüfung (oder anerkannte Vorqualifikation, z. B. Bankausbildung, bestimmte Berufserfahrung mit Altfallregelung).
  • Berufshaftpflichtversicherung: Nachweis einer Vermittlerhaftpflichtversicherung mit vorgeschriebener Mindestdeckungssumme.
  • Eintragung im Vermittlerregister: nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt automatisch die Eintragung nach § 11a GewO.

Wichtige Abgrenzung: Die § 34i-Erlaubnis ist unabhängig von der § 34c-Erlaubnis für Immobilienmakler. Ein Makler, der nur Immobilien vermittelt, benötigt sie nicht; sobald er aber gewerbsmäßig zur Finanzierung berät oder diese vermittelt (auch als reine Empfehlung mit Provisionsinteresse), ist die zusätzliche Erlaubnis zwingend – ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bei Wiederholung auch strafrechtlich relevant werden.

Für den Finanzierungslotsen in der Praxis bedeutet das: Wer aktiv Finanzierungskonzepte erstellt, Bankangebote vergleicht und Empfehlungen ausspricht, sollte frühzeitig klären, ob er selbst die § 34i-Erlaubnis benötigt oder ob er über einen kooperierenden, bereits lizenzierten Finanzierungspartner (z. B. im Whitelabel-Modell) arbeitet.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler möchte künftig auch aktiv Baufinanzierungen für seine Käufer vermitteln. Er beantragt bei seiner IHK die Erlaubnis nach § 34i GewO, weist Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nach und wird nach Erteilung der Erlaubnis automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.

Rechtsgrundlage

  • § 34i GewO – Grundnorm zur Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung von Immobiliardarlehensverträgen.
  • ImmVermV (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) – konkretisiert Sachkundeanforderungen, Versicherungspflichten und Verhaltenspflichten der Immobiliardarlehensvermittler.

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