Vermittlerregister (§11a GewO)

Auch: Finanzvermittlerregister · Vermittlerregister.info

Das Vermittlerregister nach § 11a GewO ist ein zentrales, elektronisches Register, in dem alle erlaubnispflichtigen Vermittler aus dem Finanz- und Immobiliardarlehensbereich – darunter auch Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO – geführt werden. Ohne Eintragung darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Ausführliche Erklärung

Das Register wird technisch vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) betrieben und ist unter vermittlerregister.info öffentlich einsehbar. Es erfasst unter anderem:

Für den Makler mit Finanzierungslotsen-Funktion ist die Eintragung zwingende Voraussetzung, um überhaupt gewerblich Finanzierungen vermitteln zu dürfen. Die zuständige IHK prüft vor Eintragung die Erlaubnisvoraussetzungen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung) und meldet die Daten an das Register.

Praxisrelevanz:

  • Transparenzfunktion: Kunden und Kooperationspartner (z. B. Banken, Finanzierungsplattformen) können die Registrierung online prüfen – ein fehlender Eintrag ist ein Warnsignal.
  • Aktualisierungspflicht: Änderungen (z. B. neue Rechtsform, Wechsel der Haftpflichtversicherung, Aufgabe der Tätigkeit) müssen der IHK gemeldet und im Register nachgeführt werden.
  • Mehrfacheintragung möglich: Ein Makler kann parallel als Immobilienmakler (§ 34c) und als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i) eingetragen sein, wenn er beide Erlaubnisse hält.
  • Sanktionen: Tätigkeit ohne Eintragung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu Bußgeldern sowie zur Untersagung der Tätigkeit führen.

Beispiel aus der Praxis

Bevor ein Makler erstmals eine Baufinanzierung für einen Kunden vermittelt, lässt er sich von seiner IHK gemäß § 34i GewO die Erlaubnis erteilen. Die IHK trägt ihn daraufhin automatisch in das Vermittlerregister ein; erst ab diesem Zeitpunkt darf er die Tätigkeit rechtmäßig ausüben.

Rechtsgrundlage

  • § 11a GewO – Grundnorm zur Führung des Vermittlerregisters für die genannten Berufsgruppen.
  • ImmVermV / FinVermV – konkretisieren Meldepflichten und Registerinhalte für die jeweiligen Vermittlerarten.

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