Immobiliardarlehensvermittler
Auch: Baufinanzierungsvermittler · Immobiliendarlehensvermittler · Finanzierungsvermittler
Ein Immobiliardarlehensvermittler vermittelt oder berät gewerbsmäßig zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, also Krediten, die durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld/Hypothek) besichert sind. Für diese Tätigkeit ist eine behördliche Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung erforderlich.
Ausführliche Erklärung
Seit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie im März 2016 ist die Vermittlung und Beratung zu Immobiliendarlehen erlaubnispflichtig. Für Makler ist das doppelt relevant: Erstens dürfen sie selbst keine Finanzierungsberatung mit Konditionsempfehlung erbringen, ohne diese Erlaubnis zu besitzen. Zweitens sollten sie bei der Vermittlung an Kooperationspartner darauf achten, dass diese die Erlaubnis tatsächlich besitzen.
Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34i GewO:
- Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse (kein Schuldnerverzeichnis-Eintrag, keine einschlägigen Vorstrafen),
- Sachkundenachweis, in der Regel durch die IHK-Sachkundeprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation (z. B. Bankausbildung mit einschlägiger Berufserfahrung),
- Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen,
- Eintragung im Vermittlerregister (öffentlich einsehbar, geführt von der DIHK).
Der Immobiliardarlehensvermittler unterliegt zudem laufenden Pflichten: Geeignetheitsprüfung (§ 511 BGB), Dokumentationspflichten (§ 14 ImmVermV) und Informationspflichten vor Vertragsschluss (Europäisches Standardisiertes Merkblatt/ESIS). Wird ohne Erlaubnis vermittelt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann; zudem drohen zivilrechtliche Risiken (Rückabwicklung, Schadensersatz).
Für Makler wichtig: Die reine Nennung "es gibt Finanzierungsmöglichkeiten" oder das Verweisen an eine Bank ist keine erlaubnispflichtige Vermittlung. Sobald der Makler aber konkrete Konditionen empfiehlt, Kreditanfragen aktiv weiterleitet und dafür vergütet wird, bewegt er sich im erlaubnispflichtigen Bereich und benötigt selbst eine Erlaubnis oder muss die Tätigkeit strikt an einen lizenzierten Partner abgeben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Finanzierungsvermittler mit IHK-Erlaubnis nach § 34i GewO arbeitet mit mehreren Maklerbüros zusammen. Kaufinteressenten werden nach der Besichtigung an ihn weitergeleitet; er prüft Bonität, vergleicht Bankangebote und begleitet den Kunden bis zur Finanzierungszusage – der Makler selbst gibt keine Konditionsempfehlungen ab.
Rechtsgrundlage
- § 34i GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
- ImmVermV – Konkretisiert Sachkunde-, Versicherungs- und Registrierungsanforderungen.
- § 511 BGB – Geeignetheitsprüfung im Rahmen der Beratung.