Immobiliardarlehen
Auch: Immobilienkredit · Hypothekendarlehen
Immobiliardarlehen ist der übergreifende Praxisbegriff für Darlehen, die entweder grundpfandrechtlich (durch Hypothek oder Grundschuld) besichert sind oder der Finanzierung von Immobilieneigentum dienen. Er umfasst sowohl private Baufinanzierungen als auch gewerbliche Immobilienkredite.
Ausführliche Erklärung
Im allgemeinen Sprachgebrauch der Immobilien- und Finanzierungsbranche bezeichnet Immobiliardarlehen jedes Darlehen mit Bezug zu einer Immobilie – sei es zur Finanzierung des Kaufs, des Neubaus, des Umbaus oder als Anschlussfinanzierung, typischerweise abgesichert durch Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch. Der Begriff ist damit weiter gefasst als die gesetzlich definierte Unterform des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags (siehe Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag).
§ 491 Abs. 3 BGB definiert den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder für den Erwerb bzw. Erhalt von Eigentum an einem Grundstück, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder an grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist. Für diese besondere Vertragsform gelten verschärfte Verbraucherschutzvorschriften: erweiterte vorvertragliche Informationspflichten (ESIS-Merkblatt), eine gesetzlich vorgeschriebene Kreditwürdigkeitsprüfung und besondere Regeln zum Widerrufsrecht.
Wird ein Immobiliendarlehen dagegen nicht an einen Verbraucher, sondern an ein Unternehmen vergeben – etwa zur Finanzierung einer Gewerbeimmobilie oder eines Bauträgerprojekts – oder dient es nicht dem Immobilienerwerb, sondern ist lediglich grundpfandrechtlich besichert, greift der engere Anwendungsbereich des § 491 Abs. 3 BGB nicht in vollem Umfang; dennoch wird das Darlehen im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin als Immobiliardarlehen bezeichnet.
Typische Kennzeichen eines Immobiliardarlehens sind die grundpfandrechtliche Besicherung, in der Regel lange Laufzeiten mit vereinbarter Zinsbindungsdauer, ein fester Tilgungssatz sowie – bei Verbraucherdarlehen – die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vor Vertragsschluss.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank gewährt einem Ehepaar ein Darlehen zum Kauf einer Eigentumswohnung und lässt sich zur Absicherung eine Grundschuld auf die Immobilie eintragen. Da das Darlehen sowohl grundpfandrechtlich gesichert ist als auch dem Immobilienerwerb dient, handelt es sich um ein Immobiliardarlehen in Form eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags nach § 491 Abs. 3 BGB.
Rechtsgrundlage
- § 491 Abs. 3 BGB – Definiert die besondere Unterform des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit verschärftem Verbraucherschutz.
- Für gewerbliche oder nicht grundpfandrechtlich besicherte Immobiliendarlehen gelten die allgemeinen Regeln des Darlehensrechts (§§ 488 ff. BGB); eine einheitliche gesetzliche Definition des weiteren Praxisbegriffs "Immobiliardarlehen" existiert nicht.