Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Auch: Baufinanzierungsvermittler nach § 34i GewO · 34i-Vermittler
Ein Immobiliardarlehensvermittler vermittelt gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB oder berät Verbraucher zu solchen Verträgen. Seit dem 21. März 2016 ist diese Tätigkeit erlaubnispflichtig nach § 34i GewO – eingeführt im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Ausführliche Erklärung
§ 34i Abs. 1 GewO verlangt eine behördliche Erlaubnis für jeden, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Abs. 3 BGB) oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen (§ 506 BGB) vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will. Die Vorschrift ist strukturell an die bereits bestehende Erlaubnispflicht für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler angelehnt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind unter anderem:
- persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers,
- Sachkundenachweis: anders als bei der reinen Immobilienmaklererlaubnis nach § 34c GewO ist hier eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (oder eine gleichwertige Qualifikation) zwingend vorgeschrieben,
- Berufshaftpflichtversicherung (oder eine vergleichbare Haftungsgarantie) zur Absicherung von Beratungs- und Vermittlungsfehlern,
- Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland und Ausübung der Tätigkeit hier.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind insbesondere Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG sowie bestimmte Zweigniederlassungen ausländischer Institute nach § 53b KWG, da diese bereits einer bankaufsichtsrechtlichen Regulierung unterliegen. Erlaubnisinhaber müssen sich zudem unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen – ebenso Personen, die unmittelbar an der Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit mitwirken. Die Einzelheiten zu Sachkunde, Registrierung und Berufsausübung konkretisiert die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV).
Für die Maklerpraxis ist die Abgrenzung zum umgangssprachlichen "Kreditvermittler" wichtig: § 34i GewO erfasst spezifisch die Vermittlung und Beratung zu grundpfandrechtlich abgesicherten Verbraucherdarlehen (klassische Baufinanzierung), während allgemeine Kreditvermittlung außerhalb dieses Bereichs anderen Regelungen unterliegen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Finanzierungsberater möchte künftig Baufinanzierungen für private Immobilienkäufer vermitteln. Da es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge handelt, muss er zunächst eine Erlaubnis nach § 34i GewO bei der zuständigen Behörde beantragen, eine Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen, bevor er die Tätigkeit aufnehmen darf.
Rechtsgrundlage
- § 34i GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
- § 491 Abs. 3 BGB – Definition des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags.
- Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) – konkretisiert Sachkunde-, Registrierungs- und Berufsausübungspflichten.