ImmVermV

Auch: Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung · Immobiliar-Darlehensvermittlungsverordnung

Die ImmVermV (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) ist die Rechtsverordnung zu § 34i Gewerbeordnung. Sie regelt im Detail, welche Anforderungen Immobiliardarlehensvermittler an Sachkunde, Versicherungsschutz, Beratung und Dokumentation erfüllen müssen.

Ausführliche Erklärung

Während § 34i GewO die grundsätzliche Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler regelt, enthält die ImmVermV die praktischen Detailvorschriften. Für Makler, die mit Finanzierungsvermittlern kooperieren oder eine eigene Erlaubnis in Erwägung ziehen, sind folgende Regelungsbereiche relevant:

  • Sachkundenachweis (§§ 1–4 ImmVermV): definiert, welche Prüfungen (z. B. IHK-Sachkundeprüfung) oder Qualifikationen (Bankausbildung mit Berufserfahrung, bestimmte Hochschulabschlüsse) als ausreichend anerkannt werden.
  • Berufshaftpflichtversicherung (§§ 9–11 ImmVermV): § 10 schreibt insbesondere Mindestdeckungssummen je Schadensfall und pro Jahr vor.
  • Informationspflichten: Pflicht zur Aushändigung des Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) vor Vertragsschluss ergibt sich aus § 511 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB; § 12 ImmVermV (Allgemeine Verhaltenspflicht) verpflichtet zusätzlich zu sachkundiger, sorgfältiger und im Kundeninteresse liegender Tätigkeit.
  • Geeignetheitsprüfung und Dokumentation: Die Geeignetheitsprüfung selbst ist in § 511 BGB geregelt; die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (u. a. fünf Jahre Aufbewahrung) konkretisiert § 14 ImmVermV.
  • Vermittlerregister: Vorgaben zur Eintragung und Aktualisierung der Angaben im öffentlichen Register bei der DIHK.

Für den Makler ist die ImmVermV vor allem als Qualitätsmaßstab wichtig: Ein seriöser Finanzierungspartner erfüllt diese Anforderungen lückenlos, was sich im Beratungsgespräch (ESIS-Merkblatt, dokumentierte Geeignetheitsprüfung) unmittelbar zeigt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Finanzierungsvermittler händigt einem Kunden vor Vertragsabschluss das Europäische Standardisierte Merkblatt aus und dokumentiert schriftlich, warum das empfohlene Darlehen zur finanziellen Situation des Kunden passt – beides sind unmittelbar aus der ImmVermV abgeleitete Pflichten.

Rechtsgrundlage

  • ImmVermV (Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung) – Gesamtregelwerk zu Sachkunde, Versicherung, Informations- und Dokumentationspflichten.
  • § 34i GewO – Ermächtigungsgrundlage und Erlaubnispflicht, zu der die ImmVermV die Ausführungsbestimmungen liefert.

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