Finanzierungszusage

Auch: Verbindliche Darlehenszusage · Kreditzusage · Darlehensbestätigung

Die Finanzierungszusage ist die verbindliche Erklärung einer Bank, einem Kreditnehmer ein Darlehen zu einem bestimmten Betrag und zu festen Konditionen zu gewähren. Sie folgt auf eine vollständige Bonitäts- und Objektprüfung und ist deutlich verbindlicher als eine unverbindliche Vorprüfung.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler markiert die Finanzierungszusage einen wichtigen Meilenstein im Verkaufsprozess: Erst mit ihr steht fest, dass der Käufer den Kaufpreis tatsächlich aufbringen kann. Viele Verkäufer verlangen – und Makler empfehlen dies aus guter Praxis – dass die Finanzierungszusage vor dem Notartermin oder zumindest vor Ablauf einer im Reservierungs- oder Vorvertrag vereinbarten Frist vorliegt.

Der Ablauf: Nach der Kreditanfrage prüft die Bank vollständige Unterlagen (Einkommensnachweise, Schufa-Auskunft, Objektunterlagen wie Grundbuchauszug, Exposé, ggf. Wertgutachten) und erstellt bei positivem Ergebnis ein verbindliches Kreditangebot nach § 491a BGB mit allen Pflichtangaben (Sollzins, effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, Widerrufsrecht). Der Kreditnehmer hat danach in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht (§ 495 BGB), muss das Angebot aber durch Unterschrift annehmen, damit ein bindender Darlehensvertrag entsteht.

Praxisrelevant für Makler:

  • Eine reine "Finanzierungsbestätigung" oder "Selbstauskunft" ist nicht dasselbe wie eine Finanzierungszusage – Vorsicht bei laienhaften Formulierungen im Kaufangebot.
  • Manche Verkäufer verlangen die Vorlage der Finanzierungszusage als Bedingung für die Reservierung oder als Rücktrittsvorbehalt im Kaufvertrag.
  • Die Zusage ist meist befristet (oft 3–6 Monate) und an den Fortbestand der Bonität sowie den Beleihungswert der konkreten Immobilie gebunden – ändert sich das Objekt (z. B. durch Preisverhandlung), kann eine Nachprüfung nötig werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer hat sich für ein Reihenhaus entschieden. Die Bank prüft seine Unterlagen und erstellt eine verbindliche Finanzierungszusage über 380.000 Euro zu 3,4 % effektivem Jahreszins, gültig bis zum Ende des dritten Monats nach Zusage. Erst nach Vorlage dieser Zusage beim Verkäufer wird der Notartermin final vereinbart.

Rechtsgrundlage

  • § 491 ff. BGB – Vorschriften zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere Formerfordernisse und Pflichtangaben.
  • § 491a BGB – Vorvertragliche Informationspflichten der Bank (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS).
  • § 495 BGB – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Darlehensverträgen.
  • § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor Zusage.

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