Vermittlerprovision (Finanzierung)
Auch: Finanzierungsvermittlungsprovision · Bankprovision · Abschlussprovision Darlehensvermittlung
Die Vermittlerprovision ist die Vergütung, die ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse an den Finanzierungsvermittler zahlt, wenn dieser einen Darlehensvertrag erfolgreich vermittelt hat. Sie wird in der Regel nicht dem Käufer, sondern der finanzierenden Bank in Rechnung gestellt.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die als Finanzierungslotse auftreten oder mit Finanzierungsplattformen (z. B. Europace) und Vermittlerpools kooperieren, ist die Vermittlerprovision die wirtschaftliche Grundlage dieses Zusatzgeschäfts. Wichtige Punkte für die Praxis:
- Zahlungsrichtung: Anders als die Maklercourtage beim Immobilienverkauf trägt hier meist die Bank die Kosten, nicht der Kunde – die Provision ist im Zinskonditionsangebot der Bank kalkulatorisch eingepreist, ohne dass der Kunde einen gesonderten Betrag zahlt.
- Provisionsmodelle: Üblich sind Abschlussprovisionen (einmalig bei Auszahlung des Darlehens) und teils Bestandsprovisionen bei Anschlussfinanzierungen. Die Höhe richtet sich nach Darlehenssumme, Produktart und Vereinbarung mit der Bank oder dem vorgeschalteten Finanzierungspool.
- Transparenzpflichten: Nach § 34i GewO und ImmVermV muss der Vermittler den Kunden über die Art und ggf. Höhe seiner Vergütung informieren, insbesondere wenn Interessenkonflikte entstehen können (z. B. Empfehlung des am besten vergütenden statt des günstigsten Angebots).
- Abgrenzung zur Maklerprovision: Wer sowohl Immobilie als auch Finanzierung vermittelt, muss beide Provisionsarten sauber trennen – rechtlich und in der Buchhaltung, da unterschiedliche Erlaubnisgrundlagen (§ 34c und § 34i GewO) gelten.
Für den Makler als Finanzierungslotse ist die Vermittlerprovision oft ein zusätzliches, provisionsfreies Kundenerlebnis: Der Käufer zahlt für die Finanzierungsberatung nichts extra, während der Makler über die Bank vergütet wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermittelt seinem Käufer über eine Finanzierungsplattform ein Baufinanzierungsdarlehen bei einer Regionalbank. Nach Auszahlung des Darlehens zahlt die Bank dem Makler eine Vermittlerprovision in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes der Darlehenssumme – der Käufer selbst zahlt keine gesonderte Vermittlungsgebühr.
Rechtsgrundlage
- §§ 655a ff. BGB – Regeln zum Darlehensvermittlungsvertrag, insbesondere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.
- § 34i GewO / ImmVermV – berufsrechtliche Pflichten zur Offenlegung von Vergütungsstrukturen bei der Immobiliardarlehensvermittlung.