Vermittlungserfolg

Auch: Vermittlungsergebnis

Der Vermittlungserfolg bezeichnet den Umstand, dass ein Hauptvertrag (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) tatsächlich zustande kommt und dass dieser Abschluss ursächlich auf die aktive Vermittlungstätigkeit des Maklers zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Erfolg eintritt, entsteht der Provisionsanspruch.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Maklerrecht ist streng erfolgsbezogen ausgestaltet: Der Makler schuldet keine bestimmte Tätigkeit, sondern wird nur im Erfolgsfall vergütet (§ 652 BGB). Der Vermittlungserfolg setzt zwei Elemente voraus:

  • Wirksamer Hauptvertragsabschluss: Es muss tatsächlich ein rechtswirksamer Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittem zustande kommen – ein bloßes Kaufangebot oder eine gescheiterte Verhandlung reicht nicht aus.
  • Kausalität: Der Vertragsabschluss muss auf der Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit des Maklers beruhen (siehe Kausalitätserfordernis Maklerprovision). Fehlt dieser Zusammenhang – etwa weil der Käufer das Objekt bereits vorher kannte oder unabhängig vom Makler zum Vertragsschluss gelangt ist – liegt kein Vermittlungserfolg vor.

In der Praxis unterscheidet man zwei Ausprägungen der maklertypischen Tätigkeit, die jeweils zum Vermittlungserfolg führen können:

  • Nachweistätigkeit (siehe Nachweismakler): Der Makler benennt lediglich die Gelegenheit zum Vertragsschluss.
  • Vermittlungstätigkeit im engeren Sinn (siehe Vermittlungsmakler): Der Makler wirkt aktiv auf den Vertragsschluss hin, etwa durch Verhandlungsführung.

Für Makler ist die lückenlose Dokumentation des eigenen Beitrags zum Vertragsschluss essenziell, weil im Streitfall der Makler die Darlegungs- und Beweislast für den Vermittlungserfolg trägt. Scheitert ein Geschäft zunächst und kommt es später – etwa nach Vertragsende oder mit anderem Vertragspartner – doch noch zum Abschluss, muss geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang zur Maklerleistung noch besteht (siehe Kausalitätserfordernis Maklerprovision).

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler führt für einen Verkäufer mehrere Besichtigungen durch und begleitet die Preisverhandlungen mit einem Interessenten bis zum notariellen Kaufvertrag. Da der Vertragsschluss unmittelbar auf diese Vermittlungstätigkeit zurückgeht, liegt ein Vermittlungserfolg vor – der Makler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Der Provisionsanspruch entsteht nur, wenn der Hauptvertrag infolge der Maklertätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) zustande gekommen ist.

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