Sachkundenachweis (Makler)
Auch: Sachkundeprüfung Makler · Fachkundenachweis Immobilienmakler
Anders als bei Versicherungs- oder Darlehensvermittlern gibt es für Immobilienmakler in Deutschland keine gesetzlich vorgeschriebene formale Sachkundeprüfung als Zugangsvoraussetzung zum Beruf. Der „Sachkundenachweis" besteht in der Praxis vor allem aus der laufenden Weiterbildungspflicht nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis.
Ausführliche Erklärung
Für die Aufnahme der Maklertätigkeit benötigt man in Deutschland eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Voraussetzung dafür sind persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse – keine bestandene Fachprüfung. Das unterscheidet Immobilienmakler von Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) und Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i GewO), für die eine Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer verpflichtend ist.
Seit der Reform des § 34c GewO gilt jedoch eine Weiterbildungspflicht: Wer die Gewerbeerlaubnis besitzt, muss sich nach § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren fortbilden; die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr der Erlaubniserteilung. Die Pflicht gilt auch für unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte. Anerkannte Nachweise sind etwa Teilnahmebescheinigungen von IHKs, Maklerverbänden oder anderen Bildungsträgern.
Für die Praxis bedeutet das: Ein „Sachkundenachweis" im engeren Sinn – vergleichbar einer bestandenen Prüfung – existiert für Makler nicht; wohl aber die Pflicht, die eigene Fachkunde durch dokumentierte Fortbildung aktuell zu halten. Viele Makler erwerben zusätzlich freiwillige Zertifikate oder Qualifikationen (z. B. über Maklerverbände), um ihre Fachkompetenz gegenüber Kunden sichtbar zu machen – dies ist rechtlich jedoch nicht verpflichtend.
Beispiel aus der Praxis
Ein neu selbstständiger Makler erhält im Jahr 2024 seine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, ohne zuvor eine Prüfung ablegen zu müssen. Innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre muss er jedoch mindestens 20 Stunden anerkannte Fortbildung nachweisen, etwa durch Seminare seines Maklerverbands, um seiner gesetzlichen Weiterbildungspflicht nachzukommen.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Gewerbeerlaubnis für Immobilienmakler; keine Sachkundeprüfung als Zugangsvoraussetzung.
- § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV – Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.