Gewerbeerlaubnis (Makler)

Auch: Maklererlaubnis · Erlaubnis nach § 34c GewO

Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist die behördliche Genehmigung, die jeder benötigt, der gewerblich Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Wohn- und Gewerberäume vermittelt oder deren Abschlussgelegenheit nachweist. Ohne sie darf die Tätigkeit als Immobilienmakler nicht ausgeübt werden.

Ausführliche Erklärung

§ 34c Gewerbeordnung erfasst neben Immobilienmaklern auch Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter – jeweils mit eigenen Voraussetzungen. Für Makler wird die Erlaubnis von der zuständigen Behörde (meist Gewerbeamt oder IHK-nahe Stelle, je nach Bundesland) erteilt, wenn zwei Kernvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Persönliche Zuverlässigkeit: Sie fehlt regelmäßig bei einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen aus den letzten Jahren oder bei Eintragungen im Gewerbezentralregister, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Berufsausübung begründen.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Ein laufendes Insolvenzverfahren oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis stehen der Erteilung regelmäßig entgegen.

Ein Sachkundenachweis ist für reine Immobilienmakler – anders als für Wohnimmobilienverwalter und Darlehensvermittler – gesetzlich nicht vorgeschrieben; die Erlaubnis kann also grundsätzlich ohne Ausbildungsnachweis erteilt werden. Seit Einführung der Weiterbildungspflicht müssen erlaubnispflichtige Makler jedoch innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Fortbildung nachweisen. Die Erlaubnis ist personenbezogen, an den konkreten Gewerbetreibenden bzw. die verantwortlichen Personen einer Gesellschaft gebunden und kann bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen werden. Ohne gültige Erlaubnis ist die Maklertätigkeit eine Ordnungswidrigkeit; abgeschlossene Maklerverträge bleiben davon zivilrechtlich zwar meist unberührt, das Fehlen der Erlaubnis kann aber gewerberechtlich streng geahndet werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Quereinsteiger möchte ein Maklerbüro eröffnen. Er beantragt beim zuständigen Gewerbeamt die Erlaubnis nach § 34c GewO, legt ein aktuelles Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor. Da keine Eintragungen vorliegen, wird ihm die Erlaubnis erteilt und er meldet sein Gewerbe an.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – regelt die Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter sowie die Voraussetzungen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.

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