Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Auch: VSH · Vermögensschadenhaftpflicht
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) schützt vor Ansprüchen Dritter wegen reiner Vermögensschäden, die durch einen Beratungs- oder Bearbeitungsfehler entstehen – etwa eine versäumte Frist oder eine falsche Auskunft, die keinen Sach- oder Personenschaden, sondern nur einen finanziellen Verlust nach sich zieht.
Ausführliche Erklärung
Anders als eine allgemeine Betriebshaftpflicht, die Personen- und Sachschäden abdeckt, greift die VSH speziell bei rein finanziellen Schäden aus fehlerhafter beruflicher Tätigkeit. Für Immobilienmakler ist der Abschluss gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – anders als für Wohnimmobilienverwalter: Wer eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO für die Verwaltung von Wohnungseigentum oder Mietwohnraum beantragt, muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen erbringen. Für reine Vermittlungstätigkeit (Kauf, Verkauf, Vermietung) besteht diese gesetzliche Versicherungspflicht dagegen nicht.
In der Praxis schließen dennoch die meisten seriösen Maklerbüros freiwillig eine VSH ab, da typische Haftungsrisiken – Falschangaben im Exposé, übersehene Rechtsmängel, fehlerhafte Beratung zu Provision oder Vertragsinhalten – schnell zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen können, die ohne Versicherung das eigene Vermögen gefährden. Berufsverbände (z. B. IVD) setzen den Abschluss einer VSH oft als Mitgliedsvoraussetzung voraus. Die Höhe der Deckungssumme richtet sich nach Geschäftsvolumen und Risikoprofil des Büros und liegt in der Praxis meist deutlich über den für Wohnimmobilienverwalter gesetzlich vorgesehenen Mindestsummen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler übersieht bei der Objektbeschreibung ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht. Der Käufer erleidet dadurch einen Wertminderungsschaden und macht Schadensersatz geltend. Verfügt der Makler über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, übernimmt diese die berechtigten Ansprüche im Rahmen der Deckungssumme; ohne Versicherung haftet der Makler mit seinem Privat- oder Betriebsvermögen.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – begründet für Wohnimmobilienverwalter eine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen; für reine Makler besteht keine entsprechende gesetzliche Pflicht.
- MaBV – konkretisiert die Versicherungsanforderungen für erlaubnispflichtige Verwaltertätigkeiten.