Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

Auch: Maklererlaubnis · § 34c-Erlaubnis

Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist der konkrete behördliche Bescheid, mit dem einer natürlichen oder juristischen Person die gewerbliche Ausübung einer der in § 34c GewO genannten Tätigkeiten – etwa als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer oder Verwalter von Wohnimmobilien – gestattet wird.

Ausführliche Erklärung

Während die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO das gesetzliche „Ob" beschreibt (siehe verwandter Begriff), ist die Gewerbeerlaubnis selbst der individuelle Verwaltungsakt, der nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständige Behörde erteilt wird. Grundlage der Prüfung sind vor allem die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und geordnete Vermögensverhältnisse; bei fehlender Zuverlässigkeit – etwa wegen einschlägiger Vorstrafen, Eintragungen im Gewerbezentralregister oder ungeordneter Vermögensverhältnisse (z. B. laufendem Insolvenzverfahren) – wird die Erlaubnis versagt.

Die Erlaubnis wird für die konkret beantragte Tätigkeit erteilt: Ein Immobilienmakler benötigt eine Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke bzw. Wohn- und Gewerberäume, ein Bauträger eine eigenständige Erlaubnis für die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung von Kundengeldern, und seit einer Gesetzesänderung auch Verwalter von Wohnungseigentum bzw. Mietwohnungen (Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter) eine eigene Erlaubnis. Übt jemand mehrere dieser Tätigkeiten aus, ist grundsätzlich für jede Tätigkeit eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.

Die Gewerbeerlaubnis ist personen- und tätigkeitsbezogen und nicht ohne Weiteres übertragbar; bei einem Betriebsübergang oder Rechtsformwechsel ist regelmäßig eine neue Erlaubnis zu beantragen. Sie kann von der Behörde nachträglich widerrufen oder das Gewerbe untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist – etwa bei gravierenden Verstößen gegen Pflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträgerunternehmen möchte künftig zusätzlich als Verwalter der von ihm errichteten Eigentumswohnungen auftreten. Da die Verwaltung von Wohnimmobilien eine eigenständige, von der Bauträgererlaubnis getrennte Tätigkeit nach § 34c GewO ist, muss das Unternehmen hierfür eine gesonderte Gewerbeerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Rechtsgrundlage der Erlaubniserteilung für Makler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.
  • § 34c Abs. 2 GewO – Versagungsgründe, insbesondere fehlende Zuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse.

Verwandte Begriffe