Gewerbeertrag
Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er entspricht dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um Hinzurechnungen und vermindert um Kürzungen.
Ausführliche Erklärung
Ausgangspunkt der Gewerbesteuerberechnung ist der steuerliche Gewinn, wie er für Einkommen- oder Körperschaftsteuerzwecke ermittelt wurde. Dieser Gewinn wird nach § 7 GewStG um die in § 8 GewStG genannten Hinzurechnungen erhöht – dazu zählen unter anderem Teile von Finanzierungsaufwendungen (Zinsen, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter) sowie um die in § 9 GewStG genannten Kürzungen vermindert, etwa die pauschale oder – bei reinen Immobiliengesellschaften – die erweiterte Kürzung für Grundbesitz. Aus dem so ermittelten Gewerbeertrag errechnet das Finanzamt anschließend, nach Abzug eines Freibetrags bei Personenunternehmen, den Steuermessbetrag, auf den die Gemeinde ihren individuellen Hebesatz anwendet.
Für die Immobilienbranche ist der Gewerbeertrag vor allem bei gewerblich geprägten oder gewerblich tätigen Objektgesellschaften relevant: Während private Vermietung grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt, sind Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig. Die im Gewerbeertrag enthaltenen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) treffen dabei häufig auch Unternehmen, die selbst keine Grundstücke besitzen, sondern Geschäftsräume anmieten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Objektgesellschaft erzielt einen steuerlichen Jahresgewinn von 500.000 Euro. Nach Hinzurechnung eines Teils der gezahlten Darlehenszinsen und Anwendung der erweiterten Kürzung für den eigenen Grundbesitz ergibt sich ein Gewerbeertrag, der als Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag dient.
Rechtsgrundlage
- § 7 GewStG – Definition des Gewerbeertrags als modifizierter Gewinn aus Gewerbebetrieb.
- § 8 GewStG – Hinzurechnungen zum Gewinn (z. B. Finanzierungsanteile).
- § 9 GewStG – Kürzungen des Gewinns (u. a. für Grundbesitz).