Gewerbefläche
Auch: Gewerbeimmobilienfläche
Eine Gewerbefläche ist eine Grundstücks- oder Gebäudefläche, die für gewerbliche Zwecke ausgewiesen ist oder genutzt wird – typischerweise gelegen in einem im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet. Sie dient der Ansiedlung von Handwerks-, Produktions-, Logistik- oder Dienstleistungsbetrieben.
Ausführliche Erklärung
Die planungsrechtliche Grundlage für Gewerbeflächen bildet die Baunutzungsverordnung (BauNVO): Gewerbegebiete werden nach § 8 BauNVO ausgewiesen und dienen vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe – zulässig sind unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Betriebe, die aufgrund ihrer Emissionen (Lärm, Erschütterungen, Geruch) in anderen Baugebieten unzulässig wären, werden dagegen den nach § 9 BauNVO ausgewiesenen Industriegebieten zugewiesen. Innerhalb von Gewerbegebieten ist reines Wohnen grundsätzlich nicht zulässig; ausnahmsweise erlaubt sind lediglich Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sofern sie dem Betrieb baulich untergeordnet zugeordnet sind.
Die konkrete Festsetzung einer Fläche als Gewerbe- oder Industriegebiet erfolgt durch den jeweiligen Bebauungsplan der Gemeinde, der zusätzlich Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl), Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen regelt. Für Investoren und Makler ist die Grundstücksart maßgeblich für die Vermarktbarkeit: Reine Gewerbeflächen eignen sich für produzierendes Gewerbe, Handwerk, Logistik und Büro-/Dienstleistungsnutzung, während stärker emittierende Nutzungen auf Industrieflächen angewiesen sind.
Bei der Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen gelten – anders als bei Wohnraum – die deutlich flexibleren Regeln des Gewerbemietrechts, insbesondere hinsichtlich Vertragslaufzeit, Indexierung und Kündigungsschutz.
Beispiel aus der Praxis
Ein Logistikunternehmen sucht eine Halle mit Rangierflächen für Lkw. Es entscheidet sich für ein Grundstück in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich, da Logistikbetriebe dort regelmäßig als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sind – anders als etwa ein Betrieb mit hohem Lärmaufkommen, der auf ein Industriegebiet angewiesen wäre.
Rechtsgrundlage
- § 8 BauNVO – Gewerbegebiete; Zulässigkeit nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe.
- § 9 BauNVO – Industriegebiete; Zulässigkeit von Betrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.