Sachkundenachweis (Immobilienmakler)

Auch: Sachkundeprüfung Makler · Fachkundenachweis Makler

Ein verpflichtender Sachkundenachweis als Zulassungsvoraussetzung für Immobilienmakler existiert in Deutschland bislang nicht. Der Zugang zum Beruf richtet sich weiterhin nach der Gewerbeerlaubnis des § 34c GewO; seit 2018 besteht zusätzlich eine laufende Weiterbildungspflicht.

Ausführliche Erklärung

Anders als etwa Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler benötigen Immobilienmakler in Deutschland keinen förmlichen Sachkunde- oder Qualifikationsnachweis, um zugelassen zu werden. Der Berufszugang setzt lediglich die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO voraus, die vor allem persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse prüft – nicht aber eine fachliche Ausbildung oder bestandene Prüfung.

Die Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises wurde im Rahmen der Reform der Berufszulassungsregeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter mehrfach diskutiert. In der ursprünglich geplanten Fassung des Gesetzes sollte ein solcher Nachweis eingeführt werden; in der letztlich 2017 beschlossenen Fassung wurde davon jedoch abgesehen. Stattdessen wurde zum 1. August 2018 eine laufende Weiterbildungspflicht eingeführt: Makler mit Gewerbeerlaubnis sowie ihre in der Vermittlung tätigen Mitarbeiter müssen innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 20 Zeitstunden Fortbildung nachweisen (§ 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV). Inhalte und Nachweisform sind in der Anlage zu § 15b MaBV konkretisiert; die Nachweise sind für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

Die Diskussion um einen echten Sachkundenachweis (mit Prüfung als Marktzugangsvoraussetzung) ist damit nicht endgültig beendet und wird von Branchenverbänden immer wieder aufgegriffen. Aktuell bleibt sie jedoch eine politische Forderung ohne geltende gesetzliche Grundlage; verpflichtend ist ausschließlich die genannte Weiterbildung nach erteilter Gewerbeerlaubnis.

Beispiel aus der Praxis

Ein neuer Makler erhält seine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, ohne eine fachliche Prüfung ablegen zu müssen. Um seiner gesetzlichen Weiterbildungspflicht nachzukommen, besucht er innerhalb der folgenden drei Jahre mehrere anerkannte Fortbildungen im Umfang von insgesamt mindestens 20 Stunden und lässt sich die Teilnahme bescheinigen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Gewerbeerlaubnis als alleinige Marktzugangsvoraussetzung; kein förmlicher Sachkundenachweis vorgesehen.
  • § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV – Pflicht zur Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren für Makler und in der Vermittlung tätige Mitarbeiter (seit 1.8.2018).

Verwandte Begriffe