Sachkundenachweis (Finanzierungsvermittlung)

Auch: Fachkundeprüfung §34i · Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler

Der Sachkundenachweis nach § 34i GewO ist die durch eine IHK-Prüfung oder eine anerkannte gleichwertige Qualifikation erbrachte Bestätigung, dass eine Person die fachlichen Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung zu Immobiliardarlehen (Baufinanzierungen) erfüllt.

Ausführliche Erklärung

Seit dem 21. März 2016 benötigt jeder, der gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermittelt oder dazu berät, eine Erlaubnis nach § 34i GewO – unabhängig davon, ob er zusätzlich als Immobilienmakler nach § 34c GewO zugelassen ist. Die beiden Erlaubnisse sind rechtlich getrennt: Ein Makler, der nur nach § 34c GewO zugelassen ist, darf keine konkrete Finanzierungsberatung anbieten oder Kreditvermittlung betreiben.

Der Sachkundenachweis wird typischerweise auf einem von zwei Wegen erbracht:

  • IHK-Sachkundeprüfung, bestehend aus einem schriftlichen Teil (rechtliche und fachliche Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung) und einem praktischen Teil (simuliertes Kundenberatungsgespräch, in dem eine kundengerechte Lösung entwickelt werden muss).
  • Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation, z. B. bestimmte Bankausbildungen oder einschlägige Berufserfahrung mit entsprechendem Nachweis (Alte-Hasen-Regelung für Personen mit langjähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einführung der Erlaubnispflicht).

Nach bestandener Prüfung bzw. Nachweis der Gleichwertigkeit erteilt die zuständige Behörde (i. d. R. Gewerbeamt, nach Vorprüfung durch die IHK) die Erlaubnis nach § 34i GewO. Zusätzlich ist regelmäßig eine Berufshaftpflichtversicherung speziell für die Immobiliardarlehensvermittlung nachzuweisen sowie die Eintragung ins Vermittlerregister (§ 34i Abs. 8 GewO i. V. m. § 11a GewO) erforderlich.

Für Makler ist dieser Sachkundenachweis in zweierlei Hinsicht relevant: Erstens dürfen sie ohne diese Zusatzerlaubnis selbst keine Finanzierungsberatung anbieten (Haftungsrisiko, siehe Maklerhaftung Finanzierungsvermittlung). Zweitens ist die Erlaubnis relevant, wenn ein Makler zusätzlich als Finanzierungsvermittler tätig werden oder mit einem Finanzierungsvermittler kooperieren möchte (z. B. im Rahmen einer Tippgebervergütung) – hier muss klar abgegrenzt werden, wer welche Beratungsleistung erbringt und über welche Erlaubnis verfügt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler möchte seinen Kunden künftig auch aktiv bei der Auswahl von Finanzierungsangeboten beraten und dafür eine Vergütung von Banken erhalten. Da er bislang nur über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügt, muss er zunächst die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34i GewO ablegen und die zusätzliche gewerberechtliche Erlaubnis beantragen, bevor er diese Tätigkeit rechtssicher ausüben darf.

Rechtsgrundlage

  • § 34i GewO – Erlaubnispflicht und Sachkundeanforderungen für Immobiliardarlehensvermittler.
  • Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) – Konkretisiert Prüfungsanforderungen, Berufshaftpflicht und Registrierungspflichten.

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