Berufshaftpflichtversicherung (Makler)

Auch: Vermögensschadenhaftpflicht Makler · Maklerhaftpflicht

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Vermögensschäden ab, die einem Auftraggeber oder Dritten durch Beratungs-, Aufklärungs- oder Vermittlungsfehler des Maklers entstehen. Für reine Immobilienmakler ist ihr Abschluss in Deutschland – anders als für Wohnimmobilienverwalter – gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Ausführliche Erklärung

Wer gewerblich als Immobilienmakler tätig werden will, benötigt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Diese setzt persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse voraus. Für Wohnimmobilienverwalter und Bauträger verlangt das Gesetz zusätzlich ausdrücklich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen, deren Umfang in §§ 15 und 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert ist. Für den reinen Vermittlungsmakler – also den klassischen Immobilienmakler ohne Verwaltungstätigkeit – enthält § 34c GewO dagegen keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung.

Trotz fehlender gesetzlicher Pflicht ist eine Berufshaftpflichtversicherung (häufig als Vermögensschadenhaftpflicht bezeichnet) in der Praxis unverzichtbar: Makler haften zivilrechtlich für Beratungsfehler, Falschangaben in Exposés oder unterlassene Aufklärung, etwa bei Schadensersatzansprüchen aus einem gescheiterten oder nachträglich angefochtenen Kaufvertrag. Ohne Versicherungsschutz trägt der Makler solche Ansprüche aus eigenem Vermögen. Zudem verlangen Berufsverbände wie der IVD den Abschluss einer Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft, und auch viele Kooperationspartner (Banken, große Maklernetzwerke) setzen eine entsprechende Absicherung faktisch voraus.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler übersieht bei der Objektbeschreibung einen erheblichen, ihm bekannten Baumangel. Der Käufer verlangt später Schadensersatz vom Makler wegen fehlerhafter Beratung. Da der Makler freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, übernimmt diese die Regulierung des berechtigten Anspruchs im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Gewerbeerlaubnis für Makler; enthält für reine Makler keine Versicherungspflicht, wohl aber für Wohnimmobilienverwalter.
  • §§ 15, 15a MaBV – Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung von Wohnimmobilienverwaltern (nicht auf reine Makler anwendbar).

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