Ordnungswidrigkeit nach GewO
Auch: Bußgeld nach Gewerbeordnung
Eine Ordnungswidrigkeit nach der Gewerbeordnung (GewO) liegt vor, wenn ein Makler gegen bestimmte gewerberechtliche Pflichten verstößt – etwa ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO tätig wird, seiner Fortbildungspflicht nicht nachkommt oder Informations- und Nachweispflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) missachtet. Solche Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ausführliche Erklärung
Der Gesetzgeber hat in § 144 GewO einen Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen festgelegt, die für Makler besonders relevant sind. Ordnungswidrigkeiten sind – anders als Straftaten – kein kriminelles Unrecht, werden aber von der zuständigen Behörde (Gewerbeamt, in manchen Bundesländern auch Ordnungsamt) mit Bußgeldern bis zu bestimmten Höchstgrenzen sanktioniert.
Für Makler praxisrelevante Tatbestände:
- Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis: Wer als Makler, Darlehensvermittler oder Bauträger ohne die Erlaubnis nach § 34c GewO tätig wird, handelt ordnungswidrig; im Wiederholungsfall oder bei erheblichem Umfang kann dies auch strafrechtlich relevant werden (unerlaubte Gewerbeausübung).
- Verstoß gegen die Fortbildungspflicht: Wer als Erlaubnisinhaber oder unmittelbar mit der Vermittlung befasster Beschäftigter die vorgeschriebenen 20 Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren nicht nachweist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
- Verstöße gegen die MaBV: Dazu zählen etwa fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrungen, unzulässige Vorauszahlungsforderungen bei Bauträgergeschäften ohne entsprechende Absicherung, oder das Unterlassen erforderlicher Nachweise gegenüber der Behörde.
- Bußgeldrahmen: Je nach konkretem Verstoß können Bußgelder von einigen hundert bis zu 10.000 Euro und mehr verhängt werden; bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen kann zudem die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO drohen (Widerruf der Zuverlässigkeit).
- Zuständigkeit: Die Überwachung und Ahndung obliegt in der Regel der örtlichen Gewerbebehörde, die auch die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt hat.
Für Makler bedeutet dies in der Praxis, dass eine sorgfältige Dokumentation von Fortbildungsnachweisen, Erlaubnisunterlagen und Compliance-Prozessen essenziell ist, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler versäumt es über mehrere Jahre, die gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsstunden nachzuweisen. Bei einer Kontrolle durch das Gewerbeamt wird dies festgestellt; das Amt verhängt ein Bußgeld und fordert den Nachweis der Fortbildung innerhalb einer Frist ein.
Rechtsgrundlage
- § 144 GewO – Bußgeldkatalog für Verstöße im Zusammenhang mit erlaubnispflichtigen Gewerben, u. a. Makler- und Bauträgertätigkeit.
- § 34c GewO – definiert die Erlaubnispflicht, deren Missachtung den Ordnungswidrigkeitstatbestand auslöst.
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – konkretisiert Informations-, Fortbildungs- und Nachweispflichten, deren Verletzung ebenfalls Bußgelder nach sich ziehen kann.