Ordnungswidrigkeit

Auch: Bußgeldtatbestand · OWi

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße erlaubt. Anders als eine Straftat wird sie nicht mit Freiheits- oder Geldstrafe, sondern mit einem Bußgeld sanktioniert und von Verwaltungsbehörden verfolgt.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff ist in § 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) legaldefiniert: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Zuständig für die Verfolgung sind in der Regel Verwaltungsbehörden (nicht die Staatsanwaltschaft), das Verfahren richtet sich nach dem OWiG; erst bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet ein Gericht.

Im Immobilienkontext sind Ordnungswidrigkeiten in mehreren Regelwerken verankert, die für Makler und Eigentümer praktisch relevant sind:

  • Maklerrecht: Verstöße gegen die Berufspflichten aus der Gewerbeordnung bzw. der Verordnung über Pflichten bei der Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten und bestimmten Maklerpflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Geldwäschegesetz (GwG): Verstöße gegen Sorgfalts-, Melde- oder Identifizierungspflichten von Maklern sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten, die je nach Schwere empfindliche Geldbußen nach sich ziehen können.
  • Energieausweis: Wer als Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis bei Besichtigung oder Vertragsschluss nicht vorlegt oder falsche Angaben in Immobilienanzeigen macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gebäudeenergiegesetz.
  • Bauordnungsrecht: Auch der Betrieb baurechtswidriger Anlagen oder Verstöße gegen Anzeige- und Genehmigungspflichten der Landesbauordnungen sind häufig als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet.

Für die Praxis bedeutet das: Ordnungswidrigkeiten sind kein „Kavaliersdelikt", sondern ein eigenständiges Sanktionsinstrument mit spürbaren Bußgeldern, das Makler und Eigentümer zur Einhaltung branchenspezifischer Pflichten anhalten soll.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler unterlässt es, bei einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben zum Energieausweis (Energieeffizienzklasse, Baujahr, Energieträger) anzugeben. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage

  • § 1 OWiG – Legaldefinition der Ordnungswidrigkeit als rechtswidrige, vorwerfbare, bußgeldbewehrte Handlung.
  • Branchenspezifische Bußgeldtatbestände finden sich verstreut u. a. im Geldwäschegesetz, im Gebäudeenergiegesetz und in den Landesbauordnungen.

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