Ordnungswidrigkeit nach GwG

Auch: GwG-Bußgeld · Geldwäscherechtlicher Verstoß

Eine Ordnungswidrigkeit nach dem Geldwäschegesetz liegt vor, wenn ein Immobilienmakler als Verpflichteter gegen seine gesetzlichen Pflichten – etwa zur Identifizierung von Vertragsparteien, zur Erstellung einer Risikoanalyse oder zur Meldung verdächtiger Sachverhalte – verstößt. Solche Verstöße werden von der zuständigen Landesbehörde mit Bußgeldern geahndet, deren Höhe je nach Schwere erheblich ausfallen kann.

Ausführliche Erklärung

§ 56 GwG enthält einen umfangreichen Katalog bußgeldbewehrter Tatbestände, die für Immobilienmakler besonders praxisrelevant sind. Dazu zählen unter anderem:

  • die unterlassene oder unvollständige Identifizierung des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten (§ 56 Abs. 1 Nr. 15, 17 GwG),
  • das Fehlen oder die Unvollständigkeit einer Risikoanalyse (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG i.V.m. § 5 GwG),
  • unzureichende interne Sicherungsmaßnahmen, etwa fehlende Schulungen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.V.m. § 6 GwG),
  • die unterlassene Meldung eines Verdachtsfalls (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG i.V.m. § 43 GwG),
  • Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten für Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen.

Der Bußgeldrahmen beträgt nach § 56 Abs. 1 GwG grundsätzlich bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlicher bzw. bis zu 100.000 Euro bei leichtfertiger Begehung; bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Aufsichtsbehörde nach § 56 Abs. 3 GwG deutlich höhere Beträge festsetzen – bis zu 1.000.000 Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, sofern dieser bezifferbar und höher ist. Für Immobilienmakler zuständig sind die jeweiligen Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder (in vielen Bundesländern die Ordnungsämter oder Regierungspräsidien), die im Rahmen von Prüfungen auch unangekündigt Einsicht in die Compliance-Dokumentation nehmen können. Neben dem Bußgeld drohen bei gravierenden oder wiederholten Verstößen gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zur Untersagung der Maklertätigkeit nach § 34c GewO. Zusätzlich können bestandskräftige Bußgeldentscheidungen ab einem bestimmten Schweregrad öffentlich bekannt gemacht werden ("Naming and Shaming", § 57 GwG), was reputativ erhebliche Folgen haben kann.

Beispiel aus der Praxis

Bei einer Vor-Ort-Prüfung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde fest, dass ein Maklerbüro seit über zwei Jahren keine aktualisierte Risikoanalyse erstellt und keine Mitarbeiterschulungen durchgeführt hat. Die Behörde leitet ein Bußgeldverfahren ein und setzt wegen des systematischen Charakters der Versäumnisse ein Bußgeld im mittleren fünfstelligen Bereich fest.

Rechtsgrundlage

  • § 56 GwG – Katalog der Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen im Geldwäscherecht.
  • § 57 GwG – Öffentliche Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen.
  • § 17 OWiG – Allgemeine Grundsätze der Bußgeldbemessung (subsidiär anwendbar).

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