Risikomanagement

Auch: § 4 GwG

Das Risikomanagement nach dem Geldwäschegesetz ist die übergeordnete Organisationspflicht jedes Immobilienmaklers als Verpflichteter: Er muss ein wirksames System schaffen, das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken erkennt, bewertet, überwacht und durch geeignete interne Maßnahmen begrenzt. Es besteht aus zwei Kernelementen – der Risikoanalyse und den internen Sicherungsmaßnahmen.

Ausführliche Erklärung

§ 4 GwG verpflichtet Immobilienmakler dazu, ein auf die Größe und Geschäftstätigkeit des Unternehmens zugeschnittenes Risikomanagement einzurichten. Es gliedert sich in zwei gesetzlich näher ausgestaltete Bausteine:

1. Risikoanalyse (§ 5 GwG): die systematische Ermittlung und Bewertung der unternehmensspezifischen Geldwäscherisiken (siehe Risikoanalyse).

2. Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG): die aus der Risikoanalyse abgeleiteten organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere

  • die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten,
  • die Prüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern vor deren Einstellung,
  • die regelmäßige Fortbildung und Schulung der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG),
  • die Einrichtung eines unabhängigen Prüfungsverfahrens, sofern dies angesichts der Unternehmensgröße angemessen ist,
  • ggf. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn dies von der Aufsichtsbehörde angeordnet wird (§ 7 GwG; für die meisten Einzelmaklerbüros nicht verpflichtend, aber üblich bei größeren Organisationen).

Die Geschäftsleitung trägt nach § 4 Abs. 3 GwG die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement und muss über dessen Wirksamkeit informiert sein und regelmäßig informiert werden. Bei der Ausgestaltung ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten: Ein Einzelmaklerbüro benötigt ein schlankeres System als eine bundesweit tätige Maklergruppe mit mehreren Standorten und Mitarbeitern. In der Praxis wird das Risikomanagement häufig in einem schriftlichen Compliance-Handbuch dokumentiert, das die Risikoanalyse, Arbeitsanweisungen zur Kundenidentifizierung, Meldewege bei Verdachtsfällen und den Schulungsplan zusammenfasst. Ein unzureichendes oder gar fehlendes Risikomanagement zählt zu den zentralen Prüfungspunkten der Aufsichtsbehörden und kann als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein mittelständisches Maklerunternehmen mit fünf Mitarbeitern erstellt ein Compliance-Handbuch, das die unternehmensspezifische Risikoanalyse, klare Zuständigkeiten für die Kundenidentifizierung, einen jährlichen Schulungsplan und einen definierten Meldeweg für Verdachtsfälle an die Geschäftsführung enthält. Damit erfüllt es die Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement nach § 4 GwG.

Rechtsgrundlage

  • § 4 GwG – Grundpflicht zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements.
  • § 5 GwG – Pflicht zur Risikoanalyse als Teil des Risikomanagements.
  • § 6 GwG – Katalog der internen Sicherungsmaßnahmen.

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