Risikomanagement (GwG)

Auch: Risikomanagementsystem · GwG-Risikomanagement

Das Risikomanagement nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Immobilienmakler, ein wirksames, ihrer Größe und Geschäftstätigkeit angemessenes System zur Erkennung, Bewertung und Steuerung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu unterhalten. Es besteht aus einer Risikoanalyse und darauf aufbauenden internen Sicherungsmaßnahmen.

Ausführliche Erklärung

§ 4 GwG verlangt von allen Verpflichteten – dazu zählen auch Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG – ein Risikomanagement, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Es setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: der Risikoanalyse nach § 5 GwG, in der das Unternehmen die für sein Geschäft relevanten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken identifiziert und kategorisiert (z. B. Kundenrisiken, Produkt- und Transaktionsrisiken, geografische Risiken), sowie den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, mit denen auf Grundlage dieser Analyse konkrete Prozesse etabliert werden – etwa Arbeitsanweisungen zur Kundenidentifizierung, Schulungskonzepte, ein Verfahren zur Prüfung neuer Produkte oder Kontrollen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten.

Die Verantwortung für das Risikomanagement liegt bei einem benannten Mitglied der Leitungsebene, das die Risikoanalyse und die Sicherungsmaßnahmen genehmigen und regelmäßig überprüfen muss. Für Immobilienmakler und andere Güterhändler gelten teils verschärfte Anforderungen bei Transaktionen ab bestimmten Wertgrenzen, etwa bei Barzahlungen. Ein funktionierendes Risikomanagement ist zugleich Grundlage für alle weiteren GwG-Pflichten des Maklers: Ohne eine dokumentierte Risikoanalyse lässt sich weder der Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten noch der Bedarf für verstärkte Prüfungen sachgerecht bestimmen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro erstellt im Rahmen seines Risikomanagements eine schriftliche Risikoanalyse, in der es festhält, dass Barkäufe hochpreisiger Immobilien und Käufer aus bestimmten Ländern ein erhöhtes Risiko darstellen. Darauf aufbauend legt die Geschäftsführung interne Sicherungsmaßnahmen fest, etwa eine verpflichtende zusätzliche Prüfung bei Bargeschäften über 10.000 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 4 GwG – Grundnorm zum Risikomanagement, bestehend aus Risikoanalyse (§ 5 GwG) und internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Verantwortung eines Leitungsmitglieds.

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