Compliance-Funktion
Auch: Geldwäschebeauftragter · Compliance-Beauftragter
Die Compliance-Funktion bezeichnet die organisatorische Zuständigkeit für die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben in einem Unternehmen. Sie wird typischerweise durch einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene wahrgenommen, der Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden ist und interne Präventionsmaßnahmen steuert.
Ausführliche Erklärung
Nach § 7 GwG müssen bestimmte Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter bestellen, die der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet sind, im Inland tätig werden und ungehinderten Zugang zu allen relevanten Informationen und Systemen haben. Die Compliance-Funktion umfasst dabei insbesondere: die Überwachung der Einhaltung aller GwG-Anforderungen und interner Richtlinien, die Erstellung und Pflege von Arbeitsanweisungen (z. B. für die Kundenidentifizierung), die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Schulung der Mitarbeiter, die Prüfung und gegebenenfalls Erstattung von Verdachtsmeldungen sowie die Funktion als Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden, FIU und Prüfer.
Für Immobilienmakler besteht die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – anders als etwa für Kreditinstitute – nicht automatisch: § 7 Abs. 3 GwG erlaubt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Bestellung im Einzelfall anzuordnen, insbesondere wenn ein Makler schwerpunktmäßig mit hochwertigen Immobilien oder auffällig risikobehafteten Geschäften handelt. Unabhängig von einer solchen Anordnung müssen aber auch kleinere Maklerbüros die Aufgaben der Compliance-Funktion – Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Schulungen, Verdachtsmeldewesen – organisatorisch abdecken, sie können diese lediglich formlos, ohne eigens benannten Geldwäschebeauftragten, wahrnehmen.
Beispiel aus der Praxis
Ein größeres Maklerunternehmen mit Schwerpunkt auf hochpreisigen Gewerbeimmobilien wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde angewiesen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Geschäftsführung benennt daraufhin eine leitende Mitarbeiterin, die künftig die Compliance-Funktion wahrnimmt und als Ansprechpartnerin für die Aufsichtsbehörde fungiert.
Rechtsgrundlage
- § 7 GwG – Regelt Bestellung, Stellung und Aufgaben des Geldwäschebeauftragten; für Immobilienmakler nach Abs. 3 nur auf behördliche Anordnung verpflichtend.