Geldwäscheverdacht
Auch: Verdachtsfall · Geldwäscheverdachtsmoment
Ein Geldwäscheverdacht liegt vor, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder eine Transaktion mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. Immobilienmakler müssen in diesem Fall unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erstatten.
Ausführliche Erklärung
Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt keinen strafprozessualen Nachweis, sondern lediglich Tatsachen, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine zugrunde liegende Vortat hindeuten (§ 43 Abs. 1 GwG). Typische Anhaltspunkte im Immobiliengeschäft sind etwa: ungewöhnliche Zahlungswege über Drittstaaten oder Bargeld in erheblichem Umfang, ausweichende oder widersprüchliche Angaben zur Herkunft der Kaufsumme, die Zwischenschaltung von Domizilgesellschaften ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck, ein deutliches Missverhältnis zwischen Kaufpreis und wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers, oder der Wunsch, den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern.
Besteht ein solcher Verdacht, muss der Makler unabhängig vom Ausgang der Transaktion unverzüglich eine Meldung nach § 43 GwG an die FIU erstatten – auch wenn das Geschäft letztlich nicht zustande kommt oder abgebrochen wird. Wichtig ist das in § 47 GwG geregelte Verbot, den Kunden oder Dritte über die Erstattung der Verdachtsmeldung zu informieren ("Tipping-off-Verbot"), da dies Ermittlungen gefährden würde. Verdachtsmeldungen müssen elektronisch über das dafür vorgesehene Meldeportal (goAML) erfolgen. Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann für den Makler bußgeldbewehrt sein und im Wiederholungsfall gewerberechtliche Konsequenzen (Widerruf der Maklererlaubnis) nach sich ziehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent bietet an, den vollständigen Kaufpreis einer Villa über eine ihm nahestehende Auslandsgesellschaft zu zahlen, kann aber auf Nachfrage keine plausible Erklärung für die Herkunft der Mittel liefern. Der Makler erkennt darin einen Geldwäscheverdacht und meldet den Sachverhalt unverzüglich der FIU, ohne den Interessenten darüber zu informieren.