Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Auch: FIU · Financial Intelligence Unit

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist Deutschlands Financial Intelligence Unit. Sie nimmt Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen, wertet sie aus und gibt sie bei ausreichendem Verdacht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.

Ausführliche Erklärung

Die FIU ist seit der Reform des Geldwäschegesetzes 2017 als eigenständige Verwaltungseinheit bei der Generalzolldirektion angesiedelt. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG): Sie erhält von allen nach § 2 GwG Verpflichteten – darunter Banken, Notare, aber auch Immobilienmakler – die nach § 43 GwG zu erstattenden Verdachtsmeldungen, wenn Tatsachen auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder zugrunde liegende Straftaten hindeuten. Die FIU analysiert die eingehenden Meldungen, gleicht sie mit eigenen und externen Datenbeständen ab und übermittelt sie bei hinreichendem Verdacht an Polizei- und Staatsanwaltschaften zur weiteren strafrechtlichen Prüfung. Sie kann außerdem eine Transaktion vorläufig stoppen (Vollzugssperre), um weitere Ermittlungen zu ermöglichen.

Für Immobilienmakler ist die FIU die zentrale Meldestelle: Ergeben sich bei einer Kaufinteressenten- oder Mietprüfung Anhaltspunkte für Geldwäsche – etwa unklare Herkunft des Kaufpreises oder auffällige Zahlungswege über Drittstaaten –, ist die Verdachtsmeldung unverzüglich und elektronisch über das dafür vorgesehene System an die FIU zu erstatten, unabhängig davon, ob die Transaktion durchgeführt wird oder nicht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bemerkt, dass ein Kaufinteressent den Kaufpreis für eine Eigentumswohnung in bar über mehrere Mittelspersonen abwickeln möchte und auf Nachfragen zur Herkunft der Mittel ausweichend reagiert. Der Makler erstattet daraufhin eine Verdachtsmeldung an die FIU, bevor der Kaufvertrag notariell beurkundet wird.

Rechtsgrundlage

  • §§ 27 ff. GwG – Errichtung und Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion.
  • § 43 GwG – Pflicht der Verpflichteten zur unverzüglichen Verdachtsmeldung an die FIU.

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