GwG-Aufsicht
Auch: Geldwäscheaufsicht · Aufsichtsbehörde nach GwG
Die GwG-Aufsicht bezeichnet die behördliche Überwachung, ob Verpflichtete – darunter Immobilienmakler – ihre Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) einhalten. Für Immobilienmakler ist meist die nach Landesrecht zuständige Gewerbebehörde (häufig identisch mit der Stelle, die die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt) zugleich Aufsichtsbehörde nach dem GwG.
Ausführliche Erklärung
§ 50 GwG listet für die verschiedenen Gruppen von Verpflichteten die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auf – etwa die BaFin für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, die Rechtsanwaltskammern für Rechtsanwälte oder Notariatsaufsichten für Notare. Für Berufsgruppen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, greift die Auffangregelung, wonach die nach Bundes- oder Landesrecht jeweils zuständige Stelle die Aufsicht führt. Bei Immobilienmaklern ist dies in der Praxis regelmäßig dieselbe Behörde, die auch die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) erteilt – je nach Bundesland etwa die Ordnungsämter, Gewerbeämter oder Regierungspräsidien.
Die Aufsichtsbehörde prüft unter anderem, ob der Makler eine angemessene Risikoanalyse erstellt hat, ob interne Sicherungsmaßnahmen bestehen, ob Kundenidentifizierungen und Dokumentationen ordnungsgemäß erfolgen und ob – im Einzelfall angeordnet – ein Geldwäschebeauftragter bestellt wurde. Sie kann Auskünfte verlangen, unangekündigte Prüfungen durchführen, Anordnungen treffen (z. B. zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten) und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann dies auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Maklers infrage stellen und im Extremfall zum Widerruf der Maklererlaubnis führen.
Beispiel aus der Praxis
Die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde führt bei einem Maklerbüro eine unangekündigte GwG-Prüfung durch und stellt fest, dass keine aktuelle Risikoanalyse vorliegt. Sie fordert das Büro auf, die Analyse innerhalb einer Frist nachzuholen, und weist auf mögliche Bußgelder bei erneutem Verstoß hin.
Rechtsgrundlage
- § 50 GwG – Bestimmt die Aufsichtsbehörden für die verschiedenen Verpflichtetengruppen; für nicht ausdrücklich genannte Berufsgruppen wie Immobilienmakler greift die Zuständigkeit der nach Landesrecht bestimmten Stelle.