Geldwäscheverdachtsmeldung

Auch: Verdachtsmeldung · Meldung nach § 43 GwG

Die Geldwäscheverdachtsmeldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Meldung eines Immobilienmaklers an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass Vermögenswerte aus Straftaten stammen oder ein Geschäft der Terrorismusfinanzierung dienen könnte.

Ausführliche Erklärung

Immobilienmakler zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zu den "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes, da Immobiliengeschäfte wegen hoher Transaktionsvolumina und teils intransparenter Käuferstrukturen ein bekanntes Geldwäscherisiko darstellen. Ergeben sich bei der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung eines Geschäfts (auch bereits bei gescheiterten Geschäften) Tatsachen, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder die Herkunft von Vermögenswerten aus einer strafbaren Handlung hindeuten, ist der Makler zur unverzüglichen Meldung verpflichtet – unabhängig vom Transaktionswert.

Typische Verdachtsmomente in der Praxis:

  • Käufer möchte anonym bleiben oder verschleiert den wirtschaftlich Berechtigten.
  • Kaufpreis wird bar oder über auffällige Drittkontenkonstruktionen gezahlt.
  • Deutliches Missverhältnis zwischen Kaufpreis und offensichtlicher finanzieller Leistungsfähigkeit des Käufers.
  • Ungewöhnliche Eile, überhöhte oder auffällig niedrige Kaufpreise ohne nachvollziehbaren Grund.
  • Käufer aus Hochrisikostaaten oder mit politisch exponierter Stellung (PEP) ohne plausible Mittelherkunft.

Verfahrenstechnisch erfolgt die Meldung ausschließlich elektronisch über das goAML-Portal der FIU. Wichtig: Der Makler darf den Betroffenen nicht über die Meldung informieren (Verbot der Informationsweitergabe, sog. "Tipping-off-Verbot", § 47 GwG) – ein Verstoß ist selbst strafbar. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob das Geschäft am Ende zustande kommt; auch bei Vertragsabbruch aufgrund des Verdachts muss gemeldet werden.

Verstöße gegen die Meldepflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis in den sechsstelligen Bereich geahndet werden; bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen drohen zudem gewerberechtliche Konsequenzen bis zur Gewerbeuntersagung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent möchte eine Eigentumswohnung für 800.000 Euro bar bezahlen und verweigert Angaben zur Herkunft des Geldes sowie zum wirtschaftlich Berechtigten einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft. Der Makler bricht die Vertragsanbahnung ab und erstattet – ohne den Käufer zu informieren – eine Verdachtsmeldung über das goAML-Portal an die FIU.

Rechtsgrundlage

  • § 43 GwG – Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Verdachtsfällen an die FIU.
  • § 45 GwG – Form der Meldung (elektronisch über goAML) und Registrierungspflicht.
  • § 47 GwG – Verbot der Informationsweitergabe an Betroffene ("Tipping-off-Verbot").
  • § 261 StGB – Straftatbestand der Geldwäsche, an den die Verdachtsmomente anknüpfen.

Verwandte Begriffe