GwG-Pflichten (Makler)
Auch: Geldwäschepflichten Immobilienmakler · GwG-Verpflichtungen
Immobilienmakler zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zu den "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes. Sie müssen deshalb allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG erfüllen: Kunden identifizieren, das wirtschaftlich Berechtigte-Prinzip prüfen, Geschäftsbeziehungen risikobasiert bewerten und dokumentieren.
Ausführliche Erklärung
Das Geldwäschegesetz (GwG) benennt in § 2 Abs. 1 Nr. 14 ausdrücklich Immobilienmakler als Verpflichtete, weil Immobiliengeschäfte wegen der hohen Transaktionsvolumina als besonders anfällig für Geldwäsche gelten. Zu den zentralen Pflichten gehören unter anderem:
- Risikoanalyse: Das Maklerunternehmen muss eine eigene, dokumentierte Risikoanalyse zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken erstellen und regelmäßig aktualisieren.
- Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG): Identifizierung der Vertragsparteien (bei Verkauf: sowohl Käufer als auch Verkäufer), Feststellung etwaiger wirtschaftlich Berechtigter bei Gesellschaften, Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung und zur Herkunft der Vermögenswerte.
- Verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko, z. B. bei politisch exponierten Personen (PEP) oder Geschäften mit Bezug zu Hochrisikostaaten.
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten: Die erhobenen Daten und Unterlagen müssen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Interne Sicherungsmaßnahmen: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (je nach Größe und Struktur des Unternehmens), Schulung der Mitarbeiter, Einrichtung eines Hinweisgebersystems.
Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach § 34c GewO infrage stellen. Zuständige Aufsichtsbehörden sind je nach Bundesland unterschiedlich (häufig die Gewerbeaufsichts- oder Ordnungsämter).
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermittelt den Verkauf einer Eigentumswohnung an eine ausländische Kapitalgesellschaft. Vor Abschluss des Kaufvertrags identifiziert er sowohl die Verkäuferseite als auch die Käufer-Gesellschaft, ermittelt deren wirtschaftlich Berechtigte und dokumentiert die Herkunft der Kaufsumme, um seinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG nachzukommen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG – Immobilienmakler als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes.
- § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten, insbesondere Identifizierung von Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten.