Geldwäscheprävention

Auch: Anti-Geldwäsche-Maßnahmen · AML-Compliance

Geldwäscheprävention umfasst alle organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen, mit denen ein Immobilienmakler als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes verhindern soll, dass illegal erlangtes Geld durch Immobiliengeschäfte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird – einschließlich der Pflicht, Verdachtsfälle unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden.

Ausführliche Erklärung

Neben den Sorgfaltspflichten gegenüber einzelnen Kunden verlangt das Geldwäschegesetz von Verpflichteten wie Immobilienmaklern auch strukturelle Präventionsmaßnahmen (§ 6 GwG, "interne Sicherungsmaßnahmen"): dazu zählen die Ausarbeitung interner Grundsätze und Verfahren zum Umgang mit Geldwäscherisiken, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (abhängig von Größe und Risikoprofil des Unternehmens), regelmäßige Mitarbeiterschulungen sowie ein Verfahren, mit dem Beschäftigte Verstöße intern melden können.

Kernstück der Prävention ist die Verdachtsmeldung: Nach § 43 GwG müssen Verpflichtete unverzüglich einen Sachverhalt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die einer Straftat der Geldwäsche zugrunde liegen könnte, oder dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Die Meldepflicht besteht unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Straftat – schon ein hinreichend begründeter Verdacht genügt. Melder sind vor zivil- und strafrechtlicher Haftung geschützt, sofern sie in gutem Glauben handeln.

Für die Maklerpraxis bedeutet das: auffällige Zahlungswege (z. B. Barzahlung großer Summen, verschachtelte Firmenkonstruktionen ohne wirtschaftlichen Hintergrund, ungewöhnliche Preisgestaltung) müssen erkannt, dokumentiert und im Zweifel gemeldet werden – auch wenn dadurch ein laufendes Geschäft ins Stocken gerät.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kaufinteressent möchte eine Immobilie zu einem deutlich über dem Marktwert liegenden Preis erwerben und bietet an, einen erheblichen Teil des Kaufpreises in bar zu zahlen, ohne die Herkunft der Mittel plausibel erklären zu können. Der Makler dokumentiert die Auffälligkeiten und erstattet eine Verdachtsmeldung an die FIU, bevor er die Vermittlung fortsetzt.

Rechtsgrundlage

  • § 43 GwG – Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Verdachtsfällen an die Financial Intelligence Unit (FIU).
  • § 6 GwG – Pflicht zu angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen und Präventionsstrukturen.

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