Geldwäschegesetz (GwG)

Auch: GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Berufsgruppen, darunter Immobilienmakler, zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es schreibt unter anderem die Identifizierung von Vertragsparteien, eine Risikobewertung und die Meldung verdächtiger Sachverhalte vor.

Ausführliche Erklärung

Immobilienmakler zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG ausdrücklich zu den "Verpflichteten" des Gesetzes. Als Immobilienmakler im Sinne des GwG gilt gemäß § 1 Abs. 11 GwG, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt. Die Pflichten treffen dabei nicht nur den Verkauf, sondern nach herrschender Auffassung auch die Vermittlung von Mietverträgen mit einer Kaltmiete ab einem bestimmten Schwellenwert.

Zu den zentralen Pflichten zählen: die Identifizierung der Vertragsparteien anhand amtlicher Ausweisdokumente vor Abschluss des Geschäfts, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften, eine risikobasierte Prüfung der Transaktion (verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko, etwa bei Barzahlungen oder Beteiligung von Personen aus Hochrisikoländern), die Dokumentation aller erhobenen Daten sowie im Verdachtsfall die unverzügliche Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU). Makler müssen zudem interne Sicherungsmaßnahmen vorhalten, etwa einen Geldwäschebeauftragten (ab bestimmter Unternehmensgröße) und Schulungen der Mitarbeiter.

Verstöße gegen die Pflichten des GwG können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden; die Aufsicht über Immobilienmakler obliegt in der Regel den zuständigen Gewerbeämtern beziehungsweise Bezirksregierungen der Länder.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt den Verkauf eines Einfamilienhauses. Vor Beurkundung identifiziert er Käufer und Verkäufer anhand ihrer Personalausweise, dokumentiert die Angaben und prüft, ob wirtschaftlich Berechtigte hinter einer beteiligten GmbH stehen. Bei ungewöhnlicher Barzahlung eines wesentlichen Kaufpreisanteils wäre er verpflichtet, dies als Verdachtsfall zu prüfen und gegebenenfalls der FIU zu melden.

Rechtsgrundlage

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