Geldwäscheprüfung

Auch: Geldwäsche-Check · Prüfung nach dem Geldwäschegesetz

Die Geldwäscheprüfung umfasst alle Maßnahmen, mit denen ein Immobilienmakler als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ein Geschäft auf Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kontrolliert – von der Identitätsfeststellung bis zur Risikobewertung.

Ausführliche Erklärung

Immobilienmakler sind nach § 2 Abs. 1 GwG Verpflichtete und müssen bei jeder Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko – typischerweise bei Immobilienkaufverträgen – eine Geldwäscheprüfung durchführen. Diese besteht praktisch aus mehreren Bausteinen:

  • Identifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10–12 GwG),
  • Risikobewertung des konkreten Geschäfts anhand eigener, dokumentierter Risikokriterien (z. B. Barzahlungsanteil, Sitz in Hochrisikoländern, komplexe Firmenkonstruktionen),
  • Klärung der Mittelherkunft, insbesondere bei ungewöhnlich hohen Eigenkapitalanteilen oder auffälligen Zahlungswegen,
  • fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung auf Auffälligkeiten,
  • Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Der Umfang der Prüfung richtet sich nach dem risikobasierten Ansatz des GwG: Bei geringem Risiko genügen vereinfachte Sorgfaltspflichten, bei erhöhtem Risiko (z. B. politisch exponierte Personen, Bargeschäfte, undurchsichtige Eigentümerstrukturen) sind verstärkte Sorgfaltspflichten mit zusätzlichen Nachweisen erforderlich. Verstöße gegen die Prüf- und Meldepflichten können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Für Makler ist die Geldwäscheprüfung inzwischen ein fester Bestandteil des Beauftragungs- und Abwicklungsprozesses und wird häufig durch spezialisierte Compliance-Software unterstützt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer möchte eine Eigentumswohnung vollständig in bar über ein ausländisches Unternehmen erwerben. Der Makler erkennt darin ein erhöhtes Risiko, verlangt zusätzliche Nachweise zur Mittelherkunft und zum wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens und dokumentiert seine Prüfung sorgfältig, um im Zweifel eine Verdachtsmeldung abgeben zu können.

Rechtsgrundlage

  • § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten als Kern der Geldwäscheprüfung.
  • § 43 GwG – Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen an die FIU.

Verwandte Begriffe