Kundensorgfaltspflicht

Auch: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden · Kundenidentifizierungspflicht

Die Kundensorgfaltspflicht bezeichnet die im Geldwäschegesetz (GwG) festgelegten Pflichten, mit denen Makler als Verpflichtete ihre Vertragspartner und deren wirtschaftlich Berechtigte identifizieren und die Geschäftsbeziehung fortlaufend überwachen müssen.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zählen Immobilienmakler zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten. § 10 GwG bündelt die daraus folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten in vier Kernelementen:

1. Identifizierung des Vertragspartners – Feststellung und Überprüfung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

2. Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt – und, falls ja, dessen Identifizierung.

3. Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese nicht bereits aus den Umständen ergeben.

4. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Überprüfung, ob die im Verlauf getätigten Transaktionen mit den bekannten Kundenangaben übereinstimmen.

Das Gesetz unterscheidet dabei drei Intensitätsstufen: vereinfachte Sorgfaltspflichten bei nachweislich geringem Risiko, allgemeine Sorgfaltspflichten als Regelfall und verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko (z. B. politisch exponierte Personen, Länder mit erhöhtem Geldwäscherisiko, komplexe oder ungewöhnlich große Bargeschäfte). Die Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht ist Voraussetzung dafür, dass ein Makler eine Geschäftsbeziehung überhaupt aufnehmen oder fortsetzen darf; kann sie nicht erfüllt werden, muss die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG beendet oder darf gar nicht erst begründet werden. Verstöße gegen die Kundensorgfaltspflichten sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler nimmt den Verkaufsauftrag für ein Mehrfamilienhaus an, dessen Eigentümerin eine ausländische Gesellschaft ist. Um seine Kundensorgfaltspflicht zu erfüllen, ermittelt er zunächst die hinter der Gesellschaft stehende natürliche Person (wirtschaftlich Berechtigter), identifiziert diese und dokumentiert Zweck und Hintergrund des geplanten Verkaufs.

Rechtsgrundlage

  • § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden.
  • § 2 GwG – Feststellung, dass Immobilienmakler Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind.

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