Sanktionslistenprüfung

Auch: Embargoliste-Check · Sanktionslisten-Screening

Die Sanktionslistenprüfung ist der Abgleich von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten mit den von der EU und den Vereinten Nationen veröffentlichten Sanktions- und Terrorlisten. Sie soll verhindern, dass Immobiliengeschäfte mit Personen, Unternehmen oder Organisationen abgeschlossen werden, gegen die finanzielle Sanktionen (Vermögenssperren, Bereitstellungsverbote) verhängt wurden.

Ausführliche Erklärung

Die Pflicht zur Sanktionslistenprüfung ergibt sich unmittelbar aus EU-Verordnungen (unter anderem der Anti-Terror-Verordnung 2580/2001 sowie den länderspezifischen Sanktionsverordnungen, etwa gegen Russland) und wird durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) national flankiert. Sie gilt unabhängig vom Geldwäschegesetz für jedermann, hat aber für Immobilienmakler als Verpflichtete besondere praktische Bedeutung, weil ein Verstoß – etwa die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen (Immobilien) an eine gelistete Person – strafbewehrt ist.

In der Praxis läuft die Prüfung wie folgt ab:

  • Abgleich der Namen von Vertragspartnern, wirtschaftlich Berechtigten und ggf. beteiligten Gesellschaften mit den konsolidierten EU-Sanktionslisten sowie den UN-Listen (häufig über spezialisierte Compliance-Software oder die Suchfunktion der EU-Sanktionsdatenbank).
  • Besondere Aufmerksamkeit bei Vertragspartnern mit Bezug zu Staaten, gegen die umfassende Sanktionsregime bestehen (aktuell u. a. Russland, Belarus, Iran, Nordkorea, Syrien), da hier auch sektorale Beschränkungen (z. B. Immobilienerwerb durch bestimmte Personengruppen) greifen können.
  • Dokumentation des Prüfungsergebnisses unabhängig vom Ausgang, da die Nachweispflicht bei behördlichen Prüfungen beim Makler liegt.

Ein Treffer auf einer Sanktionsliste führt zu einem sofortigen Verbot, mit der betroffenen Person oder Organisation Geschäfte abzuwickeln (Vermögenseinfrierung, Bereitstellungsverbot); der Vorgang ist unverzüglich der Deutschen Bundesbank (Zentrale für Finanztransaktionsuntersuchungen) sowie ggf. der FIU zu melden. Verstöße gegen Sanktionsvorschriften können nach § 18 AWG als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) geahndet werden – deutlich schärfer als reine GwG-Ordnungswidrigkeiten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler prüft vor Beurkundung eines Kaufvertrags den ausländischen Käufer gegen die EU-Sanktionsliste und stellt fest, dass dessen Name mit einer gelisteten Person übereinstimmt, gegen die aufgrund von Russland-Sanktionen ein Vermögenseinfrierungsbeschluss besteht. Der Makler bricht die Transaktion sofort ab und meldet den Vorgang der Deutschen Bundesbank.

Rechtsgrundlage

  • Art. 2 EU-Verordnung 2580/2001 (u. a. sowie länderspezifische Sanktionsverordnungen) – unmittelbar geltendes Einfrier- und Bereitstellungsverbot für Vermögenswerte gelisteter Personen.
  • § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) – Straftatbestand bei Verstößen gegen Sanktionsvorschriften.
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – ergänzende verfahrensrechtliche Regelungen (u. a. Genehmigungspflichten) im Kontext der Sanktionsumsetzung.

Verwandte Begriffe