Sanktionsklausel
Auch: Sanktionsausschlussklausel
Die Sanktionsklausel ist eine Vertragsbestimmung, nach der ein Versicherer keine Leistung erbringen muss, wenn dies gegen internationale Wirtschafts- oder Handelssanktionen verstoßen würde – etwa weil der Versicherungsnehmer oder eine beteiligte Partei auf einer Sanktionsliste steht. Sie ist mittlerweile fester Bestandteil nahezu aller deutschen Versicherungsbedingungen, auch in der Wohngebäude- und Sachversicherung.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Sanktionsklausel meist ein Randthema, kann aber bei Immobiliengeschäften mit Auslandsbezug oder bestimmten Käufer- bzw. Verkäuferkonstellationen praktische Bedeutung erlangen:
- Hintergrund: Aufgrund internationaler Sanktionsregime (EU-Verordnungen, UN-Resolutionen, Vorgaben der USA/OFAC mit Auswirkung auf europäische Unternehmen) sind Versicherer verpflichtet sicherzustellen, dass sie keine Leistungen an sanktionierte Personen, Organisationen oder Staaten erbringen. Die Sanktionsklausel überträgt diese aufsichtsrechtliche Pflicht vertraglich in die Versicherungsbedingungen.
- Typische Formulierung: Der Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz und ist nicht zur Zahlung verpflichtet, soweit und solange dem die Anwendung von Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder anderer anwendbarer nationaler Vorschriften entgegensteht.
- Praxisrelevanz für Immobiliengeschäfte: Bei Käufern oder Verkäufern mit Bezug zu sanktionierten Staaten oder bei Finanzierungen über ausländische Banken kann die Sanktionsklausel im Rahmen der Objektversicherung (Wohngebäude-, Bauleistungs- oder D&O-Versicherung bei Immobiliengesellschaften) relevant werden, insbesondere wenn Zahlungen an oder von sanktionierten Personen betroffen sind.
- Verhältnis zum Geldwäscherecht: Die Sanktionsklausel ergänzt, ersetzt aber nicht die eigenständigen Prüfpflichten des Maklers nach dem Geldwäschegesetz (GwG), etwa die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter und den Abgleich mit Sanktionslisten bei Vertragsanbahnung.
- Beratungshinweis: Makler sollten bei Immobiliengeschäften mit internationalem Bezug darauf hinweisen, dass Versicherungsschutz im Einzelfall entfallen kann, wenn eine beteiligte Partei sanktionsrechtlich betroffen ist – unabhängig von der eigentlichen Schadenursache.
Beispiel aus der Praxis
Ein im Ausland ansässiger Käufer, der auf einer EU-Sanktionsliste geführt wird, erwirbt über eine Zwischengesellschaft eine Immobilie in Deutschland. Die für das Objekt abgeschlossene Wohngebäudeversicherung verweigert im Schadenfall die Leistung unter Berufung auf die vertragliche Sanktionsklausel, da eine Zahlung an die wirtschaftlich berechtigte Person gegen geltende EU-Sanktionen verstoßen würde.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige versicherungsvertragliche Norm; die Klausel setzt die Vorgaben des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie unmittelbar geltender EU-Sanktionsverordnungen (z. B. Verordnungen zu Embargomaßnahmen) vertraglich um.