Deckungsablehnung
Auch: Leistungsablehnung · Ablehnung der Deckung
Eine Deckungsablehnung ist die Mitteilung des Versicherers, dass er für einen gemeldeten Schaden nicht eintritt. Sie kann vollständig oder teilweise erfolgen und muss vom Versicherer begründet werden. Für Eigentümer und Käufer einer Immobilie ist sie relevant, weil sie das Risiko einer Deckungslücke sichtbar macht.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Deckungsablehnung vor allem im Zusammenhang mit Objektbesichtigungen und Schadenshistorie relevant: Wurde ein Schaden am Gebäude (z. B. Feuchtigkeit, Rohrbruch, Sturmschaden) vom Versicherer abgelehnt, bleibt er oft ungeklärt oder unsaniert in der Bausubstanz – ein Punkt, der bei der Objektübergabe und im Kaufvertrag (Offenbarungspflichten) relevant werden kann.
Typische Ablehnungsgründe:
- Fehlende Einschlussdeckung: Der Schaden fällt unter einen Risikoausschluss (z. B. Elementarschadenausschluss bei fehlendem Zusatzbaustein).
- Obliegenheitsverletzung: Der Versicherungsnehmer hat vorvertragliche Anzeigepflichten (§ 19 VVG) oder Verhaltenspflichten nach Schadeneintritt (§ 82 VVG, Schadenminderungspflicht) verletzt.
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Bei vorsätzlicher Herbeiführung entfällt die Leistungspflicht vollständig (§ 81 Abs. 1 VVG), bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung möglich (§ 81 Abs. 2 VVG).
- Prämienverzug: Nichtzahlung der Prämie kann bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungsfreiheit führen (§ 38 VVG).
- Verjährung/Ausschlussfrist: Verspätete Schadensmeldung außerhalb vertraglicher Fristen.
Für den Makler wichtig: Eine Deckungsablehnung entbindet den Eigentümer nicht von der Pflicht, den Schaden im Verkaufsfall offenzulegen. Käufer sollten bei Verdacht auf ungeklärte Vorschäden nach Schriftverkehr mit der Versicherung fragen. Bei Immobilienübertragung geht der Versicherungsvertrag gemäß § 95 VVG automatisch auf den Erwerber über – eine bereits ausgesprochene Ablehnung bleibt davon unberührt.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Starkregenereignis meldet ein Eigentümer einen Wasserschaden im Keller. Der Versicherer lehnt die Deckung ab, weil im Vertrag kein Einschluss für Rückstau und Oberflächenwasser vereinbart war. Der Schaden bleibt unsaniert; beim späteren Verkauf muss der Eigentümer dies als bekannten Mangel offenlegen.
Rechtsgrundlage
- § 28 VVG – Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, Grundlage vieler Ablehnungen.
- § 81 VVG – Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
- § 82 VVG – Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls.