Deckungsausschluss

Auch: Risikoausschluss · Ausschlussklausel

Ein Deckungsausschluss ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, durch die bestimmte Risiken, Ereignisse oder Schäden von vornherein nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden. Anders als bei einer Obliegenheitsverletzung entfällt die Leistungspflicht des Versicherers hier unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers.

Ausführliche Erklärung

Versicherungsverträge decken niemals sämtliche denkbaren Risiken ab – die Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB) legen den versicherten Umfang positiv fest und grenzen ihn durch Deckungsausschlüsse zusätzlich ein. Deckungsausschlüsse dienen mehreren Zwecken: Sie halten unkalkulierbare Großrisiken (z. B. Krieg, Kernenergie) aus dem System heraus, vermeiden Doppelversicherungen mit spezialisierten Policen und verhindern moralische Risiken (z. B. vorsätzliche Herbeiführung des Schadens).

Für Immobilieneigentümer und Makler sind Deckungsausschlüsse in der Gebäude- und Wohngebäudeversicherung besonders praxisrelevant, etwa bei:

  • Elementarschäden (Hochwasser, Starkregen, Erdbeben), die häufig nur über einen separaten Zusatzbaustein („Elementarschadenversicherung") eingeschlossen werden können.
  • Krieg und innere Unruhen (Kriegsschadenausschluss) sowie Kernenergieereignisse (Kernenergieausschlussklausel), die praktisch in allen deutschen Sachversicherungen ausgeschlossen sind.
  • Vorsatz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen.
  • Leerstand über einen bestimmten Zeitraum, sofern dieser dem Versicherer nicht angezeigt wurde.
  • Grobe Fahrlässigkeit, die je nach Vertrag zu einer Leistungskürzung statt zu einem vollständigen Ausschluss führen kann.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Obliegenheitsverletzung: Bei einem Deckungsausschluss besteht von vornherein kein Versicherungsschutz für das betreffende Risiko, unabhängig vom Verhalten des Versicherten. Bei einer Obliegenheitsverletzung hingegen bestand grundsätzlich Deckung, die der Versicherer aber wegen eines Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers (z. B. verspätete Schadensmeldung) ganz oder teilweise kürzen kann.

Für Makler ist die Kenntnis üblicher Deckungsausschlüsse bei der Beratung von Käufern und Verkäufern relevant, insbesondere um auf Versicherungslücken (z. B. fehlender Elementarschutz) hinzuweisen, die den Wert bzw. die Finanzierbarkeit einer Immobilie beeinflussen können.

Beispiel aus der Praxis

Eine Wohngebäudeversicherung schließt in ihren Bedingungen Schäden durch Grundwasser ausdrücklich aus. Nach starkem Regen dringt Grundwasser in den Keller eines Hauses ein und verursacht erhebliche Schäden. Da es sich um einen vertraglich vereinbarten Deckungsausschluss handelt, lehnt der Versicherer die Regulierung ab – unabhängig davon, ob der Eigentümer den Schaden hätte verhindern können.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage; Deckungsausschlüsse ergeben sich aus den individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und unterliegen der AGB-rechtlichen Transparenz- und Inhaltskontrolle.

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