Deckungszusage

Auch: vorläufige Deckungszusage · Deckungsbestätigung

Eine Deckungszusage ist die Erklärung des Versicherers, dass er für einen gemeldeten Schaden oder ein bestimmtes Risiko einstehen wird. Sie schafft Klarheit und Planungssicherheit für den Versicherungsnehmer, bevor die endgültige Schadenregulierung abgeschlossen ist.

Ausführliche Erklärung

Man unterscheidet zwei praxisrelevante Formen:

  • Vorläufige Deckungszusage: Häufig bei Neuabschluss einer Wohngebäude- oder Bauleistungsversicherung, etwa wenn ein Kauf- oder Bauvertrag kurzfristig abgesichert werden muss, bevor die Police endgültig ausgestellt ist. Sie begründet vollen, aber zeitlich befristeten Versicherungsschutz (§ 49 VVG) und endet automatisch mit Ausstellung des endgültigen Vertrags oder Ablehnung des Antrags.
  • Deckungszusage im Schadenfall: Nach Meldung eines Schadens (z. B. Leitungswasser-, Sturm- oder Elementarschaden) prüft der Versicherer die Voraussetzungen und erklärt, dass er die Regulierung übernimmt. Dies ist keine Zahlungszusage in bestimmter Höhe, sondern die Bestätigung des Grundsatzes "Deckung dem Grunde nach" – die genaue Schadenhöhe wird oft erst durch einen Gutachter festgestellt.

Für Makler ist die Deckungszusage bei Bauträgergeschäften und Immobilienverkäufen mit offenen Schäden relevant: Liegt bereits eine Deckungszusage vor, ist die Finanzierbarkeit der Sanierung deutlich sicherer einzuschätzen als bei einer noch offenen Prüfung. Bei Objektübergaben lohnt sich die Nachfrage, ob zu einem gemeldeten Schaden bereits eine Zusage oder eine Ablehnung vorliegt.

Wichtig: Eine mündliche Zusage des Versicherungsvertreters bindet den Versicherer grundsätzlich, sollte aber immer schriftlich bestätigt werden, um Beweisprobleme zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Reihenhauses mit Sturmschaden am Dach legt der Verkäufer dem Käufer die schriftliche Deckungszusage der Gebäudeversicherung vor. Damit ist klar, dass die Reparaturkosten übernommen werden – offen ist nur noch die genaue Schadenshöhe nach Gutachterbesichtigung.

Rechtsgrundlage

  • § 49 VVG – Vorläufige Deckung als eigenständiger, befristeter Versicherungsvertrag.
  • § 52 VVG – Beendigung der vorläufigen Deckung, u. a. bei Beginn des Hauptvertrags oder bei Widerruf/Widerspruch des Versicherungsnehmers.

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