Versicherungsschein

Auch: Versicherungspolice · Police

Der Versicherungsschein, umgangssprachlich Police genannt, ist das Dokument, mit dem der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Abschluss des Vertrags sowie dessen wesentlichen Inhalt (versicherte Gefahren, Versicherungssumme, Prämie, Laufzeit) schriftlich bestätigt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Versicherungsschein bei Immobilientransaktionen ein wichtiges Übergabedokument, da er Auskunft über den bestehenden Versicherungsschutz des Objekts gibt.

Inhalt und Funktion: Der Versicherungsschein enthält typischerweise: Namen von Versicherer und Versicherungsnehmer, versichertes Objekt/Risiko, Versicherungssumme, Prämienhöhe und Zahlungsweise, Vertragsbeginn und -laufzeit, vereinbarte Selbstbeteiligung sowie Verweis auf die geltenden Versicherungsbedingungen (z. B. VGB für Wohngebäudeversicherungen). Er dient als Beweisurkunde für den Vertragsinhalt, ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrags selbst – dieser kommt bereits durch Antrag und Annahme zustande.

Relevanz bei Immobilienverkauf: Beim Verkauf eines Hauses geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über (§ 95 VVG). Der Verkäufer sollte dem Käufer den Versicherungsschein aushändigen, damit dieser die Vertragsdaten kennt, prüfen kann, ob eine Unterversicherung vorliegt, und ggf. von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann. In der Praxis wird die Übergabe des Versicherungsscheins häufig im Übergabeprotokoll dokumentiert.

Verlust des Versicherungsscheins: Geht die Police verloren, kann beim Versicherer eine Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) angefordert werden; der Vertrag selbst bleibt davon unberührt.

Beispiel aus der Praxis

Beim Notartermin zur Eigentumsübertragung übergibt der Verkäufer dem Käufer den Versicherungsschein der bestehenden Wohngebäudeversicherung. Der Käufer erkennt darin, dass die Versicherungssumme seit Jahren nicht angepasst wurde, und veranlasst nach dem Eigentumsübergang eine Neuberechnung, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Rechtsgrundlage

  • § 3 VVG – Anspruch des Versicherungsnehmers auf Aushändigung eines Versicherungsscheins durch den Versicherer.

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