Versicherungsvertragsgesetz

Auch: VVG

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist das zentrale deutsche Gesetz, das den Abschluss, Inhalt und die Beendigung privater Versicherungsverträge regelt – von der Wohngebäude- über die Hausrat- bis zur Haftpflichtversicherung.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das VVG die rechtliche Grundlage für alle Fragen rund um Gebäude- und Haftpflichtversicherungen von Immobilien, insbesondere in folgenden praxisrelevanten Bereichen:

  • Anzeigepflichten (§§ 19 ff. VVG): Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsschluss alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angeben (z. B. Vorschäden, Nutzungsart, bauliche Besonderheiten). Verletzungen können zu Rücktritt, Kündigung oder Leistungskürzung führen.
  • Prämienzahlung (§§ 33 ff. VVG): Fälligkeit, Verzugsfolgen und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zahlungsverzug.
  • Unterversicherung (§ 75 VVG): Anteilige Kürzung der Entschädigung, wenn die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Versicherungswert liegt.
  • Eigentumsübergang bei Sachversicherungen (§§ 95–96 VVG): Beim Verkauf einer Immobilie geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch mit dem Eigentum auf den Erwerber über; Käufer und Verkäufer haften für zum Zeitpunkt des Übergangs fällige Prämien gesamtschuldnerisch. Sowohl Käufer als auch Versicherer haben besondere Kündigungsrechte.
  • Außergerichtliche Streitbeilegung (§§ 214 ff. VVG): Regelt die Möglichkeit, Streitigkeiten über den Versicherungsombudsmann zu klären.

Das VVG wurde zuletzt umfassend im Jahr 2008 reformiert (Stärkung der Verbraucherrechte, u. a. bei Anzeigepflichtverletzungen und Beratungspflichten der Versicherer) und wird seither punktuell angepasst. Für Makler ist insbesondere der automatische Versicherungsübergang beim Eigentumswechsel (§ 95 VVG) im Beratungsalltag von hoher praktischer Relevanz, da Käufer hierüber häufig nicht informiert sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer erwirbt ein Einfamilienhaus mit bestehender Wohngebäudeversicherung. Ohne dass er einen neuen Vertrag abschließen muss, wird er nach § 95 VVG mit der Eigentumsumschreibung automatisch neuer Versicherungsnehmer des bestehenden Vertrags, kann diesen aber innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung kündigen, wenn er einen anderen Versicherer bevorzugt.

Rechtsgrundlage

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner aktuellen Fassung – umfassende Kodifikation des deutschen Versicherungsvertragsrechts.

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