Versicherungsvertrag

Auch: Versicherungspolice

Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Versicherer sich verpflichtet, gegen Zahlung einer Prämie ein bestimmtes Risiko zu tragen und bei Eintritt des Versicherungsfalls eine vereinbarte Leistung zu erbringen. Er wird durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Ausführliche Erklärung

Der Versicherungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag eigener Art: Der Versicherungsnehmer zahlt die Prämie (den Beitrag) und trägt bestimmte Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten), etwa Anzeige- und Auskunftspflichten bei Vertragsschluss und im Schadenfall. Im Gegenzug übernimmt der Versicherer das vertraglich definierte Risiko und erbringt bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Leistung – etwa Zahlung einer Geldsumme, Kostenübernahme oder Naturalersatz.

Rechtsgrundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das u. a. Regelungen zu vorvertraglichen Anzeigepflichten, zum Zustandekommen des Vertrags, zu Obliegenheiten, zur Kündigung sowie zu Besonderheiten einzelner Versicherungssparten (Haftpflicht-, Sach-, Rechtsschutz-, Lebensversicherung u. a.) enthält. Ergänzt wird das VVG durch die individuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherers, die den konkreten Deckungsumfang, Ausschlüsse und Obliegenheiten näher regeln.

In der Immobilienwirtschaft sind Versicherungsverträge in zahlreichen Ausprägungen relevant: Wohngebäude-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Bauleistungs- und Berufshaftpflichtversicherungen sichern unterschiedliche Risiken von Eigentümern, Vermietern, Bauherren und Maklern ab. Für Makler ist wichtig, dass bestehende Versicherungsverträge (insbesondere Gebäudeversicherung) bei einem Eigentümerwechsel gemäß § 95 VVG grundsätzlich automatisch auf den Erwerber übergehen, sofern nicht fristgerecht widersprochen oder gekündigt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer schließt für sein Einfamilienhaus einen Wohngebäudeversicherungsvertrag ab. Er zahlt eine jährliche Prämie; im Gegenzug übernimmt der Versicherer bei einem versicherten Schadenereignis, etwa einem Rohrbruch, die Kosten für Reparatur und Folgeschäden im vereinbarten Umfang.

Rechtsgrundlage

  • § 1 VVG – Vertragstypische Pflichten beim Versicherungsvertrag (Leistung gegen Prämie).
  • § 1a VVG – Pflicht des Versicherers, bei der Vertriebstätigkeit (Beratung, Vertragsvorbereitung, -abschluss und -verwaltung) stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln.
  • Ergänzend die Vorschriften des VVG zu Anzeigepflichten, Obliegenheiten und Kündigung sowie die jeweiligen AVB.

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