Leistungsausschluss
Auch: Risikoausschluss · Deckungsausschluss
Ein Leistungsausschluss ist eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die festlegt, für welche Ereignisse, Ursachen oder Schadenarten der Versicherer trotz grundsätzlich bestehendem Versicherungsschutz keine Leistung erbringt.
Ausführliche Erklärung
Versicherungsverträge definieren zunächst den Umfang der versicherten Gefahren (z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Haftpflicht) und grenzen ihn anschließend durch Leistungsausschlüsse wieder ein. Typische Ausschlüsse in der Gebäude- und Haftpflichtversicherung betreffen etwa Krieg und innere Unruhen, Kernenergie, vorsätzliche Herbeiführung des Schadens, Abnutzung und Verschleiß, allmähliche Einwirkungen sowie – je nach Vertrag – bestimmte Elementargefahren, die nur gegen Zusatzbeitrag eingeschlossen werden können.
Von Ausschlüssen zu unterscheiden sind Obliegenheiten (Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers, deren Verletzung zur Leistungskürzung führen kann) und Risikobegrenzungen, die den versicherten Bereich von vornherein enger fassen. Da Leistungsausschlüsse regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden, unterliegen sie der AGB-Kontrolle: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, und unangemessen benachteiligende Ausschlüsse können unwirksam sein. Für Makler und Verkäufer ist relevant, dass Leistungsausschlüsse in bestehenden Gebäudeversicherungen (z. B. fehlender Elementarschadenschutz) den Wert und die Risikoeinschätzung eines Objekts beeinflussen und im Rahmen der Objektunterlagen offengelegt werden sollten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Wohngebäudeversicherung deckt Sturm- und Leitungswasserschäden, schließt aber ausdrücklich Schäden durch Grundwasser sowie durch mangelhafte Instandhaltung aus. Tritt Feuchtigkeit durch aufsteigendes Grundwasser auf, greift der Leistungsausschluss, und der Eigentümer trägt den Schaden selbst – anders als bei einem versicherten Rohrbruch.
Rechtsgrundlage
- § 305c BGB – überraschende und mehrdeutige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil bzw. gehen zu Lasten des Verwenders.
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle: unangemessen benachteiligende Ausschlussklauseln können unwirksam sein.
- Konkrete Ausschlüsse ergeben sich aus den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers, nicht aus dem VVG selbst.