Leihe
Auch: Sachdarlehen der Nutzung · Gebrauchsüberlassung
Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache – etwa einer Wohnung oder eines Grundstücks – zum vorübergehenden Gebrauch. Anders als bei Miete oder Pacht zahlt der Nutzer kein Entgelt.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Abgrenzung der Leihe von Miete und Pacht praxisrelevant, weil sie erhebliche Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Nebenkostenumlage und rechtliche Absicherung hat:
- Unentgeltlichkeit als Kernmerkmal: Während Miete (§ 535 BGB) und Pacht (§ 581 BGB) stets ein Entgelt voraussetzen, ist die Leihe per Definition unentgeltlich (§ 598 BGB). Wird auch nur ein symbolisches Entgelt vereinbart, kann bereits ein Mietverhältnis vorliegen – die Abgrenzung ist im Streitfall entscheidend, da Mieter einen deutlich stärkeren gesetzlichen Kündigungsschutz genießen als Entleiher.
- Typische Konstellationen im Immobilienbereich: Überlassung einer Wohnung an Familienangehörige ohne Mietzahlung, unentgeltliche Nutzung eines Stellplatzes durch Nachbarn, oder die Überlassung von Geschäftsräumen an einen Verein.
- Rückgabepflicht: Der Entleiher muss die Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit oder nach Erreichen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs zurückgeben (§ 604 BGB).
- Kündigung: Ist keine Leihzeit bestimmt, kann der Verleiher die Leihe jederzeit kündigen (§ 605 BGB), was den Entleiher deutlich schlechter stellt als einen Mieter mit ordentlichem Kündigungsschutz.
- Haftung: Der Verleiher haftet nur eingeschränkt für Mängel der Leihsache (§ 600 BGB), was im Gegensatz zur verschärften Mängelhaftung des Vermieters steht.
- Praxisrelevanz für Makler: Wird eine Immobilie "leihweise" überlassen (etwa bei familiären Wohnverhältnissen), sollte klar dokumentiert werden, dass kein Mietverhältnis entstehen soll, um spätere Auseinandersetzungen über Kündigungsschutz oder Nebenkostenansprüche zu vermeiden. Bei Eigenbedarfs- oder Verkaufsfällen kann die rechtliche Einordnung als Leihe (statt Miete) erhebliche praktische Unterschiede machen.
Beispiel aus der Praxis
Eltern überlassen ihrer Tochter eine Einliegerwohnung im eigenen Haus unentgeltlich zur Nutzung, ohne feste Laufzeit zu vereinbaren. Rechtlich handelt es sich um eine Leihe: Die Eltern können die Überlassung grundsätzlich jederzeit beenden, ohne die für Mietverhältnisse geltenden Kündigungsfristen und -gründe beachten zu müssen.
Rechtsgrundlage
- §§ 598-606 BGB – Regelungen zur Leihe: Pflichten von Verleiher und Entleiher, Rückgabe, Kündigung, Haftung.