Gewerbeuntersagung

Eine Gewerbeuntersagung ist die behördliche Anordnung, mit der einem Gewerbetreibenden – etwa einem Immobilienmakler – die weitere Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise verboten wird, weil er sich als unzuverlässig erwiesen hat. Sie ist die schärfste Sanktion des Gewerberechts und beendet die berufliche Tätigkeit faktisch sofort.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist § 35 Gewerbeordnung (GewO). Die zuständige Behörde (in der Regel das Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt) kann die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe belegen, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Für Immobilienmakler ist die Gewerbeuntersagung besonders relevant, weil die Erlaubnis nach § 34c GewO ohnehin an die persönliche Zuverlässigkeit geknüpft ist. Typische Auslöser sind:

  • erhebliche Steuerrückstände oder Zahlungsunfähigkeit,
  • wiederholte Verstöße gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) oder das Geldwäschegesetz,
  • einschlägige Vorstrafen (Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten),
  • fehlende Gewerbezuverlässigkeit trotz Abmahnung.

Die Gewerbeuntersagung kann sich auf das ausgeübte Gewerbe beschränken oder – bei besonders gravierenden Fällen – als sogenannte erweiterte Gewerbeuntersagung auch auf jede andere selbstständige Tätigkeit sowie auf leitende Angestelltentätigkeiten ausgedehnt werden (§ 35 Abs. 7a GewO). Für den betroffenen Makler bedeutet dies das faktische Berufsverbot; ein Wiedereinstieg ist erst nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe und erneuter Antragstellung möglich. Vor Erlass muss die Behörde den Betroffenen anhören; gegen die Untersagung sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich, häufig ohne aufschiebende Wirkung, sodass die Untersagung sofort vollziehbar sein kann.

Für die Praxis wichtig: Eine bereits ausgesprochene Gewerbeuntersagung wird im Gewerbezentralregister vermerkt und taucht bei künftigen Zuverlässigkeitsprüfungen (z. B. bei erneuter Antragstellung auf Maklererlaubnis) auf.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler gerät wegen dauerhafter Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und mehrfacher Verstöße gegen die MaBV in den Fokus des Gewerbeamts. Nach Anhörung und Prüfung der Gesamtumstände untersagt die Behörde ihm die weitere Ausübung der Maklertätigkeit. Der Makler muss seinen Betrieb sofort einstellen; ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlage

  • § 35 GewO – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, inklusive erweiterter Untersagung (Abs. 7a).
  • § 34c GewO – Grundlage der Erlaubnispflicht für Makler, an die die Zuverlässigkeitsprüfung anknüpft.

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