Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter

Auch: Mitarbeiterüberprüfung · Screening des Personals

Die Zuverlässigkeitsprüfung verpflichtet Maklerbüros, ihre Mitarbeiter – insbesondere jene mit Zugang zu Kundendaten oder Verantwortung für geldwäscherechtliche Prozesse – vor der Einstellung und in angemessenen Abständen auf ihre persönliche und fachliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Sie ist Teil der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz.

Ausführliche Erklärung

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG gehört die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Beschäftigten zu den internen Sicherungsmaßnahmen, die Verpflichtete – abhängig von Größe, Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit – einrichten müssen. Ziel ist es, das Risiko zu verringern, dass Mitarbeiter selbst an Geldwäschehandlungen mitwirken oder interne Kontrollmechanismen unterlaufen.

Elemente einer angemessenen Zuverlässigkeitsprüfung:

  • Vorlage eines Führungszeugnisses (polizeiliches Führungszeugnis) bei Einstellung, insbesondere für Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt oder Zugriff auf Identifizierungsdaten.
  • Prüfung des beruflichen Werdegangs auf Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten (z. B. unerklärliche Lücken, frühere Verstöße gegen Compliance-Vorgaben).
  • Bei Führungspositionen und dem Geldwäschebeauftragten eine besonders sorgfältige Prüfung, da diese Personen zentrale Verantwortung tragen (§ 7 GwG).
  • Regelmäßige Wiederholung bzw. anlassbezogene Überprüfung, etwa bei Beförderung in eine Position mit erweiterter Verantwortung.

Praxisrelevant für den Makler:

  • Die Größe des Maklerbüros bestimmt den Umfang der erforderlichen Maßnahmen: Ein Einzelmakler ohne Personal hat naturgemäß geringere Anforderungen als ein Unternehmen mit mehreren Filialen und Angestellten.
  • Die Zuverlässigkeitsprüfung ist eng mit der Schulungspflicht verknüpft – zuverlässiges, aber ungeschultes Personal erfüllt die GwG-Anforderungen ebenso wenig wie umgekehrt.
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Zuverlässigkeitsprüfung) sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG).
  • Die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen (z. B. Ablage von Führungszeugnissen, Prüfvermerke) sollte Teil der GwG-internen Compliance-Akte sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerunternehmen mit fünf Angestellten lässt sich von jeder neuen Vertriebsmitarbeiterin vor Arbeitsantritt ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen und dokumentiert dies in der Personalakte. Der intern benannte Geldwäschebeauftragte wird zusätzlich einer vertieften Prüfung unterzogen, da er zentrale Entscheidungsbefugnisse bei der Bewertung von Verdachtsfällen hat.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG – Zuverlässigkeitsprüfung als Bestandteil der internen Sicherungsmaßnahmen.
  • § 7 GwG – Besondere Anforderungen an den Geldwäschebeauftragten, einschließlich Zuverlässigkeit und Fachkunde.

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