Versicherungsbeginn

Auch: Beginn des Versicherungsschutzes · Versicherungsschutzbeginn

Der Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz für neu eintretende Schadenfälle greift. Er ist von der bloßen Unterzeichnung des Vertrags zu unterscheiden, da der tatsächliche Schutz zusätzlich von der rechtzeitigen Zahlung der ersten Prämie abhängen kann.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Versicherungsbeginn vor allem bei Objekt- und Bauversicherungen praxisrelevant, etwa wenn zwischen Notartermin, Übergabe und Abschluss einer Wohngebäudeversicherung zeitliche Lücken entstehen könnten.

In der Praxis wird zwischen mehreren Zeitpunkten unterschieden:

  • Vertragsschluss: Der Zeitpunkt, zu dem Angebot und Annahme beider Parteien wirksam zusammentreffen und der Vertrag rechtlich zustande kommt.
  • Versicherungsbeginn (Beginn der Versicherungsdauer): Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung nach § 10 VVG mit dem Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird, sofern die Parteien im Vertrag keinen abweichenden Termin vereinbart haben. In der Praxis wird meist ein im Versicherungsschein ausdrücklich genannter Termin als Versicherungsbeginn festgelegt.
  • Tatsächlicher Eintritt des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz setzt zusätzlich voraus, dass die vereinbarte Erst- oder Einmalprämie rechtzeitig gezahlt wird. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer nach § 37 VVG vom Vertrag zurücktreten und ist im Schadenfall leistungsfrei – vorausgesetzt, er hat den Versicherungsnehmer zuvor gesondert in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen.

Für Makler bedeutet das: Ein unterschriebener Versicherungsantrag allein garantiert noch keinen lückenlosen Schutz ab dem gewünschten Termin – erst die fristgerechte Prämienzahlung sichert den tatsächlichen Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer schließt zum Übergabetermin seiner neuen Immobilie eine Wohngebäudeversicherung ab, mit vereinbartem Versicherungsbeginn am Tag der Übergabe. Zahlt er die Erstprämie erst zwei Wochen später, weil die Bankverbindung noch nicht eingerichtet war, kann der Versicherer für einen in diesem Zeitraum eingetretenen Schaden leistungsfrei bleiben, sofern er zuvor ordnungsgemäß auf diese Konsequenz hingewiesen hatte.

Rechtsgrundlage

  • § 10 VVG – Beginn und Ende der Versicherung bei nach Zeiträumen bestimmter Vertragsdauer.
  • § 37 VVG – Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Einmalprämie (Einlösungsprinzip) für den tatsächlichen Eintritt des Versicherungsschutzes.

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