Schadenregulierung
Auch: Schadensregulierung · Schadenabwicklung
Die Schadenregulierung ist der gesamte Prozess, mit dem ein Versicherer nach Meldung eines Schadenfalls die Deckung prüft, die Schadenhöhe ermittelt und die Entschädigung auszahlt oder ablehnt. Sie beginnt mit der Schadenmeldung und endet mit der Zahlung, einer Teilregulierung oder einer begründeten Ablehnung.
Ausführliche Erklärung
Der Ablauf der Schadenregulierung ist für Makler wichtig, weil er den Zeitrahmen und die Erfolgsaussichten eines Verkaufs nach einem Gebäudeschaden entscheidend beeinflusst:
- Ablauf: Nach der Schadenmeldung prüft der Versicherer zunächst dem Grunde nach, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht (Deckungsprüfung), anschließend die Schadenhöhe (meist durch einen Schadenregulierer oder Sachverständigen vor Ort). Bei größeren Schäden wird häufig ein unabhängiges Gutachten eingeholt.
- Fristen: Nach § 14 VVG wird die Geldleistung des Versicherers fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen abgeschlossen sind; ist dies nach einem Monat seit Anzeige des Schadens noch nicht der Fall, kann der Versicherungsnehmer angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
- Mitwirkungspflichten: Der Versicherungsnehmer muss den Schaden unverzüglich anzeigen, alle zumutbaren Auskünfte erteilen und Belege (Rechnungen, Fotos, Kaufnachweise) vorlegen; Verstöße können zur Leistungskürzung führen (siehe Anzeigepflichtverletzung, Schadenminderungspflicht).
- Regulierungsarten: Bei Totalschäden erfolgt regelmäßig eine Neuwert- oder Zeitwertentschädigung je nach Vertragsbedingung; bei Teilschäden werden Reparaturkosten auf Basis von Kostenvoranschlägen oder Handwerkerrechnungen reguliert.
- Praxisrelevanz für den Makler: Beim Verkauf einer Immobilie mit noch nicht abgeschlossener Schadenregulierung sollten Kaufvertrag und Exposé klarstellen, ob Entschädigungsansprüche beim Verkäufer verbleiben oder an den Käufer abgetreten werden (§ 95 VVG regelt den automatischen Übergang der Versicherung bei Eigentumswechsel, nicht aber automatisch bereits entstandener Ansprüche).
- Streitfälle: Bei Uneinigkeit über die Schadenhöhe sieht das VVG in vielen Sparten ein Sachverständigenverfahren vor; bei genereller Leistungsablehnung bleibt dem Versicherungsnehmer der Klageweg oder die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Sturmschaden am Dach meldet der Eigentümer den Schaden der Wohngebäudeversicherung. Ein Sachverständiger besichtigt das Objekt, stellt die Schadenhöhe fest, und der Versicherer zahlt binnen weniger Wochen die Reparaturkosten aus. Da der Verkauf des Hauses bereits läuft, vereinbaren Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag, dass die Entschädigung dem Verkäufer zusteht, dieser aber die Reparatur vor Übergabe durchführen lässt.
Rechtsgrundlage
- § 14 VVG – Fälligkeit der Geldleistung und Anspruch auf Abschlagszahlungen.
- §§ 30, 31 VVG – Anzeige- und Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall.
- § 1 VVG – begründet die grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers bei Eintritt des Versicherungsfalls; die konkrete Ausgestaltung in der Sachversicherung ergibt sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen (§ 100 VVG betrifft dagegen die Leistungspflicht in der Haftpflichtversicherung, nicht die Sachversicherung).